Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

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Bahn frei, hier kommt die Feuerwehr, so lautet die Devise, wenn Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind. Hier berufen sich die Einsatzkräfte auf sog. „Sonderrechte”. Doch auch für die schnellen Retter gilt die StVO, Tatütata ist kein Freibrief für eine rücksichtslose Fahrweise. Die StVO regelt nur sehr unzureichend, wie der Konflikt zwischen den Einsatzkräften und den normalen Verkehrsteilnehmern zu regeln ist.

Unfall mit der Feuerwehr: Wer haftet? Die Rechtsprechung hierzu ist fast schon unüberschaubar. Erfreuliche Tendenz: In jüngerer Zeit werden zunehmend Unfallgeschädigten Schadensersatzansprüche zugesprochen, die in einen Unfall mit einem Einsatzfahrzeug verwickelt wurden.

Goldene Regel des § 35 Abs. 8 StVO: Der Fahrer eines Fahrzeuges, das Sonderrechte in Anspruch nimmt, darf seine Rechte nur „unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben”. Die Beweislast, dass das Einsatzfahrzeug tatsächlich Sonderrechte in Anspruch nehmen durfte, hat die Behörde. Kommt es also zu einem Unfall mit einem Polizeifahrzeug, hat die Polizei zu beweisen, dass die Fahrt zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten war. Eigentlich selbstverständlich. In der Praxis kommt es jedoch gelegentlich zur unberechtigten Ausübung von Sonderrechten, so in meiner eigenen Praxis, bei der die Feuerwehr schon Dienstschluss hatte und bei spiegelglatter Fahrbahn im Stau stand.

Martinshorn hat keiner gehört: Beweispflichtig für die objektive Wahrnehmbarkeit der Signale und die Möglichkeit der raschen Reaktion sind ebenfalls die Halter der Einsatzfahrzeuge. Objektiv bedeutet, dass jeder normale Mensch die Signale hören konnte. Wer also schlecht hört, kann sich nicht darauf berufen, dass die Signale für ihn nicht hörbar waren.

Höchste Sorgfalt an der Kreuzung: Das Einsatzfahrzeug darf sich nicht darauf verlassen, dass es von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wird. An Kreuzungen ist also höchste Sorgfalt geboten, besonders bei Rot. Notfalls muss angehalten und mit Schritttempo gefahren werden. So haftete nach einer Entscheidung des Kammergerichts der Hoheitsträger zu 100 %, nachdem ein Notarztwagen mit Tempo 70 auf einer Kreuzung einen Unfall verursacht hatte, bei der der Gegner vollkommen schuldlos am Unfall war. Bei einer Kollision eines Zollfahrzeuges mit Blaulicht und leisem Martinshorn sprach das Kammergericht einem Taxifahrer ebenfalls 100 % des Schadensersatzes zu.

80 % haftete das Rote Kreuz, das mit 25 km/h unvorsichtig in die Kreuzung fuhr, die regennass und schlecht einsehbar war. Die geschädigte Fahrerin blieb auf 20 % sitzen, denn ihr wurde zu spätes Reaktionsverhalten vorgeworfen.

50 % urteilte der BGH bei einem Unfall, bei dem ein Rettungswagen riskant in die Kreuzung fuhr, der betroffene Pkw-Fahrer jedoch „geschlafen” hatte und das Signal zu spät bemerkt hatte.

67 % bei missbräuchlicher Verwendung des Martinshorns, unvorsichtiger Einfahrt bei Rot. Der Unfallgegner haftet zu 33 % aus der Betriebsgefahr.

Gänzlich leer ging derjenige aus, der sich gravierendes Verschulden beim Einfahren in die Kreuzung vorwerfen lassen musste, während die Feuerwehr korrekt in die Kreuzung fuhr.

Mein Tipp: Einsatzfahrzeuge sind in der Regel über den Eigenversicherer des Landes oder der Gemeinde versichert. Hier reguliert der Hoheitsträger selber den Unfall. Teilweise werden berechtigte Schadensersatzansprüche mit haarsträubenden Begründungen abgelehnt, gefolgt von einer Unzahl zitierter Rechtsprechungsquellen. Lassen Sie sich hierdurch nicht beeindrucken. Oft handelt es sich um Mustertexte ohne tatsächlichen Bezug zum konkreten Fall. Holen Sie den Rat eines qualifizierten Verkehrsanwaltes ein. Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners, sofern er zu 100 % haftet. Damit Sie bei einer Teilschuld nicht auf den verbleibenden Anwaltskosten sitzen bleiben, sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Denken Sie daran, Sie sind Berufskraftfahrer, Rechtsschutz ist hier besonders wichtig.

 

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