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Auch wenn bei einem Verkehrsunfall Alkohol im Spiel ist – nicht immer ist der Betroffene sofort seinen Führerschein los. Ist der Grenzwert von 1,1 Promille nicht überschritten, kann dem Fahrer nicht ohne Weiteres der Führerschein entzogen werden! Dies zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts in Dessau-Roßlau, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) hingewiesen hat. Der Autofahrer fuhr mit seinem Audi auf einer innerstädtischen Straße und missachtete eine Vorfahrt. Es kam zum Unfall, bei dem ein Schaden an dem anderen Fahrzeug in Höhe von 4.000 Euro entstand. Eine Blutprobe ergab bei dem Audi-Fahrer 0,65 Promille. Die Staatsanwaltschaft wollte ihm daraufhin die Fahrerlaubnis entziehen.

Dies ist jedoch nicht möglich, entschied das Gericht. Es besteht nämlich kein dringender Tatverdacht einer alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung. Der Mann hatte ja lediglich die Vorfahrt missachtet. Es konnte gerade nicht bewiesen werden, dass diese Missachtung auf den Alkoholgenuss zurückzuführen war. Den Grenzwert von 1,1 Promille hatte er jedenfalls nicht überschritten. Die Richter konnten auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Fahrer durch den Alkohol Ausfallerscheinungen hatte, die einen Entzug des Führerscheins rechtfertigen würden. Dazu gehören zum Beispiel Sprachstörungen oder fehlende Ansprechbarkeit.

Mein Tipp: Fälle, bei denen es um Führerscheinentzug und Alkohol geht, sind grundsätzlich heikel. Sie gehören deshalb in die Hände eines erfahrenen Fachanwalts für Verkehrsrecht. Denn jeder Fall ist anders und jede Strafe wird individuell vom Richter verhängt. Vertrauen Sie daher im Ernstfall nur einem Verkehrsrechtsanwalt mit entsprechender Erfahrung!

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