Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

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Messung nicht immer korrekt:
Behördliche Messverfahren genießen nicht immer den Ruf der Unfehlbarkeit. Mängel an Bedienungseinrichtungen, fehlerhafte Bedienungen durch das Messpersonal oder unkorrekte Auswertungen lassen sich bisweilen technisch feststellen.

Nach einer Analyse des bundesweit anerkannten Verkehrssachverständigenbüro Schimmelpfennig/Becke bleiben Betroffene insbesondere bei Rotlichtverstößen vom Bußgeld oft verschont, wenn die Messung technisch überprüft wird. Was viele Mandanten nicht wissen: Die Kosten des Sachverständigengutachtens werden von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.

Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwischen einfachem und qualifiziertem Rotlichtverstoß. Während der einfache Rotlichtverstoß „nur“ mit einer Geldbuße von 50 € geahndet wird, zieht der qualifizierte Rotlichtverstoß (Überfahren des Rotlichts nach mehr als einer Sekunde oder unter Gefährdung anderer) neben der höheren Geldbuße meist auch ein Regelfahrverbot nach sich. Von diesem Regelfahrverbot werden allerdings von den Gerichten Ausnahmen dann zugelassen, wenn es sich um einen „atypischen Rotlichtverstoß“ handelt. Hier ist Ihr Verteidiger gefragt, der vortragen muss, dass sich das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der sonst vorkommenden Rotlichtverstöße so unterscheidet, dass die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen wäre.

Ihr Verteidiger muss die Fälle kennen, in denen bei einem Rotlichtverstoß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann. Ob ein Fahrverbot auszusprechen ist, können Sie anhand der nachfolgenden Fallgruppen erkennen. Denken Sie daran, dass Sie in jedem Fall bei Erhalt des Anhörungsbogens keine Angaben zur Sache machen dürfen. Wer hier vorschnell ein „Geständnis“ ablegt, hat gleich schlechte Karten. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, ist es ohnehin angezeigt mit dem Anhörungsbogen gleich zu einem qualifizierten Verkehrsanwalt zu gehen.

Sie sind falsch abgebogen?
Ein Verwechseln der Ampel für Abbieger mit der für den Geradeausverkehr kann beim Abbiegen zum Absehen von einem Fahrverbot führen.

Sie haben eine Adresse gesucht?
Bei Ablenkung durch Adressensuche kann ein Absehen von einem Fahrverbot in Betracht kommen, so im Fall einer Entscheidung des OLG Koblenz, bei der ein Auslieferungsfahrer abgelenkt war.

Sie hatten Anhalteschwierigkeiten?
Der Betroffene hat die Ampel zwar zuvor beobachtet, bekommt dann aber wegen spiegelglatter Fahrbahn Schwierigkeiten, seinen Pkw anzuhalten. In diesem Fall handelt es sich nur um leichte Fahrlässigkeit mit der Folge, dass ein Fahrverbot nicht verhängt werden kann.

Verstoß an einer Baustellenampel.
Bei einem Verstoß ohne Gefährdung des entgegenkommenden Verkehrs, insbesondere beim „Anhängen“ an den Vordermann, handelt es sich häufig um einen atypischen Fall, der zum Absehen vom Regelfahrverbot berechtigt. Das gilt allerdings nicht, wenn der Betroffene zuvor an bereits haltenden Fahrzeugen vorbeigefahren ist.

Busspur.
Verirrt sich der Fahrer in einer Busspur und fährt er bei Dauerrotlicht, das nur vom Busfahrer umgeschaltet werden kann, weiter, kommt ein Fahrverbot nicht in Betracht.

Frühstart.
Kommt es infolge des Frühstarts nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden. Bei einem Frühstart mit anschließendem Unfall kommt hingegen die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht.

Fußgängerampel.
Hier sind verschiedene Fallgestaltungen möglich: Ein qualifizierter Rotlichtverstoß wird z.B. ausscheiden können, wenn der Verstoß zur Nachtzeit und bei geringem Verkehrsaufkommen und mit Schrittgeschwindigkeit begangen wurde. Entsprechendes gilt, wenn der Fahrer weiterfährt, nachdem er zuvor einen Fußgänger hat passieren lassen.

Mitzieh-Effekt.
Beim „Mitzieh-Effekt“ kommt es auf die Frage an, ob es zu einer konkreten Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers, insbesondere des „Querverkehrs“, gekommen ist (so das Kammergericht Berlin). Rechtsabbiegen. Kommt es nach einem Rechtsabbiegen zur Missachtung einer „Auffangampel“, kann die Verhängung eines Fahrverbots ausscheiden.

Sonneneinstrahlung/-blendung.
Bei einem Rotlichtverstoß infolge Sonneneinstrahlung/-blendung wird in der Regel die Verhängung eines Fahrverbots berechtigt sein. Die Einstrahlung von Sonnenlicht begründet nämlich wegen der damit häufig verbundenen schwierigen Erkennung der jeweiligen Farbphase der Lichtzeichenanlage eine besondere Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeugführers.

Überfahren der Haltelinie bei Grün.
Wer bei Grünlicht die Haltelinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt, begeht nach der Rechtsprechung des Kammergerichts einen einfachen Rotlichtverstoß, also kein Fahrverbot.

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Kanzlei DAUER FREY – Fachanwälte für Verkehrsrecht

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