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Mehr als 80.000 Unfälle mit Radfahrern, Tendenz steigend. Wie schnell kann es zu einem Unfall kommen? Das sind die Fakten, die Sie wissen müssen:

Ansprüche des Radfahrers: Wird ein Radfahrer beim Betrieb eines Kfz verletzt, können ihm Ersatzansprüche zustehen. Hierbei muss es nicht zu einem direkten Kontakt mit dem Kfz kommen. Ausgeschlossen ist die Gefährdungshaftung des Kfz-Halters nur noch im Fall höherer Gewalt, was praktisch nie vorkommt.

Kinder zwischen 7 und 10 Jahren sind – als Schädiger wie als Geschädigte – nur bei Unfällen im motorisierten Straßen- und Bahnverkehr haftungsrechtlich bevorzugt. Bsp.: 8-Jähriger kollidiert beim Abbiegen in eine Seitenstraße mit einem verkehrsbedingt dort haltenden Pkw. Der Pkw-Fahrer haftet voll. Ist das Kind verantwortlich (deliktsfähig) und fällt ihm ein Verschulden zur Last, so ist bei einer etwaigen Haftungsabwägung zu beachten: Verkehrsverstöße von Kindern sind generell milder zu beurteilen als ähnliche Regelverletzungen von Erwachsenen. Ein völliges Zurücktreten der allgemeinen (einfachen) Betriebsgefahr ist zwar auch hier grundsätzlich möglich. Doch schon nach altem Recht musste der Sorgfaltsverstoß altersspezifisch auch besonders vorwerfbar sein.

Eltern haften für ihre Kinder: Bei schädigenden Kindern unter 7 Jahren kommt eine Haftung der Eltern oder sonst Aufsichtspflichtigen in Betracht. Die Privilegierung von Kindern zwischen 7 und 10 Jahren lässt nicht die Elternhaftung entfallen. So wurde ein Aufsichtsverschulden bejaht in Fällen, bei denen ein 6-Jähriger auf einem Kinderrad zu weit vor seinen Eltern fuhr; 4-Jähriger mit Rad auf Gehweg, Mutter mit 4 m zu weit weg; 6-jähriges Kind, Mutter auf Rad zu weit vom Kind weg; 7-jähriger Junge mit Rad auf dem Gehweg.

Ein Aufsichtsverschulden wurde verneint in folgenden Fällen: 9-Jähriger allein auf der Straße; Mutter auf Rad ca. 7 m hinter ihrem 5-jährigen Kind mit Rad.

Das müssen Radfahrer beachten:
1. Rechtsfahrgebot: Mit dem Fahrrad muss möglichst weit rechts gefahren werden (§ 2 Abs. 2 StVO); auch und gerade bei Dunkelheit. Wer verbotswidrig einen linken Radweg befährt, verletzt das Rechtsfahrgebot.

2. Rechtsüberholen: Auf dem rechten Fahrstreifen wartende Kfz dürfen bei ausreichendem Raum (vorsichtig) rechts überholt werden. Für Kfz auf der Linksabbiegerspur gilt dies nicht.

3. Das Sichtfahrgebot gilt auch für Radfahrer.

Mangelnde Beleuchtung begründet eine Vermutung für ein Verschulden des Radfahrers am Unfall.

Was viele nicht wissen:
Seit dem 01.10.98 gilt: Radwege, gleichviel, ob rechts oder links verlaufend, müssen benutzt werden, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Das gilt auch für Sportfahrer, selbst bei einer Trainingsfahrt. Ausnahmen: Benutzungspflicht ist aufgehoben, wenn der Radweg aus baulichen Gründen oder witterungsbedingt (z.B. Schnee oder Eis) nicht gefahrlos befahren werden kann.

Radfahren auf dem Gehweg: Personen über 10 Jahren ist das Befahren von Gehwegen nur bei ausdrücklicher Freigabe („Radfahrer frei“) gestattet. Für Kinder unter 10 Jahren besteht eine Sonderregelung: Kinder bis 8 Jahre müssen, ältere Kinder bis 10 Jahre dürfen Gehwege benutzen. Wer als Erwachsener einen nicht freigegebenen Gehweg mit dem Rad befährt, handelt grob verkehrswidrig. Auch Fußgängerüberwege dürfen von Radfahrern nicht befahren werden.

Alkohol: Nach dem BGH ist ein Radfahrer bei 1,7 ‰ absolut fahrunsicher. Die neuere Rechtsprechung nimmt einen „Beweisgrenzwert“ von 1,6 ‰ an. Alkoholisierung ist haftungsrechtlich nur relevant, wenn sie sich im Unfallgeschehen niedergeschlagen hat. Dafür kann – auch bei nur relativer Fahruntüchtigkeit – der Beweis des ersten Anscheins sprechen.

Helmpflicht: Während der Gesetzgeber erst kürzlich für Führer und Beifahrer von Trikes und Quads die Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms eingeführt hat, fehlt für Radfahrer jeglicher Kategorie weiterhin eine vergleichbare Regelung. Das Nichttragen eines Schutzhelms braucht sich ein erwachsener Radfahrer, der innerorts mit einem „normalen“ Fahrrad unterwegs ist, nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen.

Das gilt sogar für einen 10-jährigen Jungen, der beim Fahren mit einem BMX-Rad auf einem Garagenhof mit einem Kleintransporter kollidiert. Ihm fällt kein Mitverschulden zur Last.

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