Als Berufskraftfahrer ist der Verlust der Fahrerlaubnis eine ständige Bedrohung der beruflichen Existenz. Wer auf diesem Gebiet schon am Anfang Fehler macht, kommt unter Umständen später schwer wieder »auf die Beine« beziehungsweise auf die Straße. Wenn der Verkehrsanwalt zu spät eingeschaltet wird, wird es für ihn außerordentlich schwer, dem Mandanten erfolgreich zu helfen. Eine vorbeugende anwaltliche Beratung hilft, schwere Nachteile für den Betroffenen zu vermeiden.

Ein Beschluss des Amtsgerichts Segeberg sowie eine Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg finden in letzter Zeit besondere Aufmerksamkeit: Beide Entscheidungen hatten vom Fahrverbot abgesehen, nachdem die betroffenen Fahrer an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilgenommen hatten. In einem Fall stand sogar ein Fahrverbot von zwei Monaten im Raum. Das Gericht hatte dennoch auf das Fahrverbot komplett verzichtet, denn die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme, eine anerkannte verkehrspsychologische Intensivberatung, ließ die Hoffnung zu, dass der Kraftfahrer sein Fahrverhalten jetzt nachhaltig ändern werde. Aufgrund der mit der verkehrspsychologischen Intensivberatung verbundenen Kosten hatte das Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sogar auf die Erhöhung der Geldbuße verzichtet.

Die Entscheidungen sind für den verkehrsrechtlich spezialisierten Anwalt von großer praktischer Bedeutung. Während im Strafrecht mittlerweile der Nutzen einer verkehrspsychologischen Maßnahme unbestritten ist und eine Teilnahme in der Regel zur Abkürzung der Sperrfrist führt, wurden solche Maßnahmen bislang nicht zielgerichtet zur Vermeidung eines Fahrverbotes im Bußgeldverfahren genutzt. Für Anwälte gilt daher die Devise: Öfter mal über den Tellerrand schauen und das Angebot anderer Berufssparten für den eigenen Erfolg nutzen.

Gute Erfahrungen habe ich mit der Dekra Akademie, Medizinisch-Psychologischen-Dienst – MPD, Ehrenbergstraße 11-14 in 10245 Berlin gemacht. Diese Einrichtung erfüllt die Voraussetzungen für eine Anerkennung der medizinisch psychologischen Intensivberatung bei den Gerichten. Die Dekra Akademie ist telefonisch unter 030 / 29 00 80 - 300 zu erreichen.

Selbstverständlich sind verkehrspsychologische Maßnahmen kein Allheilmittel zur Abwendung des Fahrverbotes. Stets sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die erzieherische Wirkung und deren Nachhaltigkeit auf das Fahrverhalten des Betroffenen werden von den Gerichten weitgehend bejaht. Sinnvoll erscheint eine Kombination aus verkehrsanwaltlicher Verteidigung und verkehrspsychologischer Beratung.

Hier möchten wir Ihnen einen Überblick über die drohenden Bußen und das Verfahren bei Ordnungswidrikeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitung oder Verstößen gegen die Strafvorschriften geben. Denn es besteht ein Unterschied zwischen Geldstrafe und Geldbuße.
Mit einer Geldstrafe werden Verstöße gegen die Strafvorschriften, zum Beispiel des Strafgesetzbuches, geahndet. Eine Geldbuße folgt auf eine Begehung von Ordnungswidrigkeiten.

Das Straßenverkehrsgesetz nennt keinen eigenen Bußgeldrahmen. Geldbußen sind daher nach § 17 OWiG unter Beachtung der Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5–500 Euro für fahrlässiges und höchstens 1.000 Euro für vorsätzliches Handeln. Die in der Bußgeldkatalogverordnung enthaltenen Regelsätze sind nur Richtwerte für die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Regelsätze müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung auch von den Gerichten als Zumessungsregel beachtet werden. Abweichungen von den vorgesehenen Regelbußen bedürfen deshalb immer einer Begründung.
Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.

Die Verhängung eines Fahrverbotes ist nur neben – nicht anstelle – einer Geldbuße zulässig. Wegen einer Ordnungswidrigkeit darf ein Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. In § 4 der Bußgeldkatalogverordnung sind Regelfahrverbote vorgesehen. Hierbei handelt es sich um:

  1. Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts.
  2. Eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Verstoßes
  3. Unterschreiten des Sicherheitsabstandes um weniger als 2/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h
  4. Überholen und Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
  5. Rotlichtverstöße nach mehr als 1 Sekunde Rotlicht oder unter Gefährdung anderer
  6. Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut
  7. Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss eines berauschenden Mittels gemäß der Anlage zu § 24a StVG (zum Beispiel Cannabis, Heroin, Kokain oder Amphetamine)

Auch bei diesen Regelfahrverboten muss sich der Bußgeldrichter mit der Frage befassen, ob die Ordnungswidrigkeit auch aus der persönlichen Situation des Fahrers heraus eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Der Richter könnte daher vom Fahrverbot absehen, wenn sich der Verstoß als Augenblickversagen des Betroffenen im Straßenverkehr darstellt. Bei Rotlichtverstößen kann ein Augenblickversagen gegeben sein, wenn die Ampel unübersichtlich angebracht ist und der Rotlichtverstoß daher auf einem Wahrnehmungsfehler beruht.

Ein generelles Absehen vom Fahrverbot kommt bei den Regelfahrverboten nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zu denken wäre etwa an den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.

Berlin (DAV). Wer den Mindestabstand nur geringfügig unterschreitet, kann auf ein mildes Urteil hoffen wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Das Amtsgericht Bayreuth hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2006 (Aktenzeichen: 2 OWi 139 Js 11473/05) bei Unterschreiten des 50-Meter-Abstandes um nur 5,7 Meter eine nur leichte Fahrlässigkeit festgestellt und die übliche Strafe ermäßigt.
Der Betroffene fuhr mit seinem Lkw auf einer Autobahn mit 70 km/h. Der Abstand zum vorderen Fahrzeug betrug anstatt der vorgeschriebenen 50 Meter nur 44,3 Meter. Wegen seiner mehreren – auch einschlägigen – Eintragungen in Flensburg wurde ihm eine erhöhte Geldbuße von 100 Euro und auch ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt.
Der Amtsrichter hatte aber aufgrund der geringen Unterschreitung des Mindestabstandes ein Einsehen und ermäßigte die Geldbuße auf 35 Euro. Gleichzeitig hob er auch das Fahrverbot auf. Bei der Einhaltung der Mindestabstände handele es sich nicht um einen statischen Vorgang, bei dem der Abstand exakt nachmessbar sei. Der Abstand müsse geschätzt werden. Bei einer Unterschreitung von nur 5,7 m lägen nur eine geringe Fehleinschätzung und somit nur eine leichte Fahrlässigkeit vor. Der Fall zeigt, dass man sich gegen Bußgeldbescheide erfolgreich wehren kann. Und dies ist kein Einzelfall. Ein Fachanwalt kann oft weiterhelfen.

Wenn ein Bußgeldbescheid droht, gehen Sie auf jeden Fall zum Verkehrsanwalt. Denn eine erfolgversprechende Verteidigung im Bußgeldverfahren lässt sich nur durchführen, wenn man sich des Beistandes eines Verkehrsanwaltes bedient. Denken Sie daran: Sie können die Normen des Gerichtsverfahrens nicht im Einzelnen kennen. Und: Ob Geschwindigkeitsüberschreitung oder Rotlichtverstoß – Selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Argumente aus subjektiver Sicht vorgetragen, können Sie eher be- als entlasten. Darüber hinaus kennt ein Verkehrsanwalt die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen. Verkehrsanwälte erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks, mit denen zum Beispiel ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann.

Tipp vom FAchanwalt für Verkehrsrecht: Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Verkehrsanwalt oft noch weiterhelfen.

Die Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den im Straßenverkehr am häufi gsten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten. In diesem Bereich ist die Kenntnis der Rechtsprechung von erheblicher Bedeutung – nicht nur für den Verteidiger, sondern auch für Sie.

Bedenken Sie: Es droht nicht nur ein Regelfahrverbot sondern nach der Änderung im Bußgeldkatalog nun auch noch erhebliche Geldbußen.

Wer sich im Rahmen eines Fahrverbotes auf ein sog. „Augenblicksversagen“ beruft, muss dies klar und deutlich formulieren. Hierbei muss der Betroffene Aussagen darüber treffen, warum er das Schild übersehen hat. Für den Richter gilt, dass er sich umfassend mit der Stellungnahme des Betroffenen auseinandersetzen muss, da er sonst mit einer Zurückverweisung durch die Rechtsbeschwerdeinstanz rechnen muss. Der Verteidiger muss die von ihm festgestellten (oder bloß behaupteten) Umstände beim Amtsgericht vortragen, um so die Annahme des Ausnahmefalls zu begründen. Hierbei ist Ihre Unterstützung wichtig, denn Sie müssen Ihrem Anwalt besondere Umstände rund um die Messung mitteilen. Ist z. B. das Schild schwer erkennbar gewesen, ist das ein wichtiger Hinweis für den Verkehrsanwalt. Denken Sie daran: Bei Geschwindigkeitsmessungen unmittelbar nach dem Ortseingangsschild kommt die Verhängung eines Fahrverbotes nach der Rechtssprechung des OLG Brandenburg in der Regel nicht in Betracht.

Zu den einzelnen Messgeräten besteht eine fast unüberschaubare Rechtsprechung. Wer hätte gewusst, dass bei der Verwendung des Geräts Vui-DistA VDM-R zur Geschwindigkeitsmessung die Messung dann nicht verwertbar ist, wenn die Daten nicht direkt zum Messgerät geleitet werden, sondern über einen zwischengeschalteten CAN-Bus? Bei Geschwindigkeitsmessungen, die zu den sog. standardisierten Messverfahren gehören, drängt sich eine weitere Beweisaufnahme nur auf, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden. Keine Angst, ich will Sie nicht mit technischen Abhandlungen langweilen. Wichtig ist lediglich, dass Sie ein Problembewusstsein dafür entwickeln, dass eben nicht jede Messung klar ist. Hier ist das Know-how eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht gefragt, der im Rahmen seiner Verteidigung der Bußgeldstelle möglichst viel „Sand ins Getriebe“ streuen will, immerhin geht es um Ihre Punkte.

Die Grundsätze für die sog. standardisierenden Messverfahren geltend nach der Rechtsprechung des BGH nur, wenn das Messgerät standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebe-nen Bedienungs-/ Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Gerätetest. Verstöße hiergegen haben zur Folge, dass die Messung nur mit höherem Toleranzabzug verwertet werden kann. Dies kann wichtig sein, wenn der Betroffene knapp an der Grenze zum Fahrverbot steht.

Bei der Ermittlung der Geschwindigkeit durch Schätzung ist größte Zurückhaltung geboten. Zwar ist eine Schätzung, man will es kaum glauben, rechtlich zulässig. Die Messung unterliegt aber wegen der erheblichen Ungenauigkeit strengen Anforderungen an die richterliche Feststellung. Gleiche Gründsätze gelten für die Schätzung der Rotlichtdauer. Hier dürfte ein Fahrverbot aufgrund einer bloßen Schätzung durch Polizeibeamte kaum haltbar sein.

Welche Folgen haben Mängel in der Bezeichnung der Tat? Auch eine mangelhafte Bezeichnung der Tat kann zur Unwirksamkeit führen, wenn der Tatvorwurf so unzureichend abgegrenzt ist, dass eine Verwechselungsgefahr mit einer anderen gleichartigen Ordnungswidrigkeit besteht. Als unschädlich angesehen worden sind: falsches Fahrzeug-Kennzeichen, unzutreffende Beschreibung der Fahrtrichtung sowie unterlassene Nennung des Betroffenen.

Als unwirksam sind hingegen folgende Fälle angesehen worden: Behinderung beim Abbiegen ist nicht näher konkretisiert worden bzw. der Verstoß der Vorfahrtsverletzung ist nicht näher im umschrieben worden.

Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist auch zur Nachzeit grundsätzlich zulässig. Es sind aber zusätzliche Feststellungen über die Beleuchtungsverhältnisse und etwa vorhandene Bezugspunkte nötig, weil die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes nachts besonders schwer zu kontrollieren ist.

Wer meint, Richter kennen sich aus dem „ff“ mit dieser Form der Geschwindigkeitsmessung aus, irrt. Zu schnell ist der Richter geneigt, den Betroffenen zu verurteilen, ohne nach allen Regeln der Kunst den Sachverhalt zu ermitteln.

Verkehrsanwälte, die hier die Schwachstellen der gerichtlichen Arbeit erkennen, können beim Mandanten punkten und ihm Punkte in Flensburg ersparen.

Schon in der Hauptverhandlung sollte der Verteidiger dem Messbeamten auf den Zahn fühlen, was erfahrungsgemäß dem Polizeibeamten Schweißperlen auf die Stirn treibt. Bedenken Sie: Die Hauptverhandlung findet oft Monate nach der „Tat“ statt. Wer kann sich da an die konkreten Umstände erinnern.

Für mich sind regelmäßig folgende Fragen von Interesse:

• Ist nachts bei den regelmäßig schlechteren Sichtverhältnissen der Abstand zum vorausfahrenden Pkw durch Scheinwerfer des nachfahrenden Pkw oder durch andere Lichtquellen aufgehellt worden und konnte der Abstand so ausreichend erfasst und geschätzt werden?

• Waren für die Schätzung eines gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden?

• Waren die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar?

Ein kompetenter Verkehrsanwalt sollte in diesem Zusammenhang folgende Grundsätze kennen:

• Bei 90 m Abstand ermöglicht (allein) das Aufleuchten der Rücklichter noch keine Entfernungsschätzung.

• Es reicht nicht aus, wenn der Tatrichter bei einem Abstand von 100 m ohne Angaben zu besonderen Lichtquellen lediglich mitteilt, dass der die Messung durchführende Polizeibeamte bekundet habe, dass „das vor ihm fahrende Fahrzeug des Betroffenen – trotz der späten Uhrzeit – den Konturen nach problemlos erkennbar gewesen“ sei.

• Ausreichend kann es sein, wenn der Tatrichter mitteilt, dass der gleichbleibende Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug anhand der neben der Fahrbahn in einer Entfernung von 50 m stehenden Leitpfosten ermittelt wurde.

• Ausreichend kann es sein, wenn die Geschwindigkeitsmessung auf der BAB vorgenommen wurde und der Amtsrichter mitteilt, dass starker Verkehr herrschte, woraus auf eine gewisse (Grund-)Helligkeit geschlossen werden kann, und zudem das Kennzeichen eindeutig identifizierbar war.

• Nach OLG Hamm kann von den allgemeinen Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit abgesehen werden, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung einräumt. Die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung, wonach die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch auf ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des Betroffenen gestützt werden kann, gelten danach auch für die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren. Es bedarf aber einer Auseinandersetzung damit, ob und aufgrund welcher Umstände der Betroffene in der Lage war, insoweit objektiv zutreffende Angaben zu machen.

Mein Tipp: Geständnisse zur Geschwindigkeitsüberschreitung tunlichst unterlassen. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Bamberg ist in diesem Zusammenhang interessant: Auch wenn der betroffene Autofahrer eine Geschwindigkeitsübertretung eingeräumt hat, reicht dies allein zu einer Verurteilung nicht aus, wenn im Urteil nicht ausgeführt ist, warum er damals nach den konkreten Umständen in der Lage war, die gefahrene Geschwindigkeit einzuschätzen. So zum Beispiel etwa auf Grund eines Blicks auf den Tachometer unmittelbar nach Bemerken der Geschwindigkeitsmessung.

• Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter bei einer Messstrecke innerorts von 900 m und einem gleichbleibenden Abstand von 60 m nicht mit den Besonderheiten der Messung zur Nachtzeit auseinandersetzt, aber einen Sicherheitsabschlag von 17 Prozent macht (20- prozentiger Sicherheitsabschlag bei schlechten Beleuchtungsverhältnissen; Sicherheitsabschlag von mindestens 15 Prozent, wenn die Sichtweite infolge Nebels weniger als 50 m beträgt und nur die Rücklichter des vorausfahrenden Fahrzeugs erkennbar waren).

Eine effektive Verteidigung kann teuer werden. Hier ist nicht nur an die Anwaltskosten, sondern auch an die Gerichtskosten und möglichen Sachverständigengebühren zu denken. Diese Kosten können leicht die Höhe der Geldstrafe übersteigen oder auch ein Vielfaches des Bußgeldes erreichen. Die Staatskasse trägt diese Kosten immer nur dann, wenn das Strafverfahren mit einem Freispruch endet. Wird das Verfahren eingestellt, muss der Betroffene seine Anwaltskosten regelmäßig selbst tragen. Dieses Kostenrisiko wird durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung deutlich geringer.

Der Fahrzeugrechtsschutz sichert Risiken ab, die mit dem Fahrzeug verbunden sind. Versicherungsschutz besteht hier für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse des versicherten Fahrzeugs. Rechtsschutz ist hier besonders sinnvoll, weil Rechtsschutz für ein bestimmtes Fahrzeug gegeben ist, unabhängig davon, welche Person das Fahrzeug fährt. Ausgenommen sind natürlich die Fälle, in denen jemand unberechtigt das Fahrzeug nutzt, z. B. der Sohn, der keinen Führerschein hat und einen Unfall verursacht.

Für Personen, die oft mit Fahrzeugen unterwegs sind, die nicht auf sie zugelassen sind, wie zum Beispiel Berufskraftfahrer, ist der so genannte Fahrerrechtsschutz angebracht, sofern Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.

Mein Tipp: Gerade Berufsfahrer sind besonders gefährdet, vielleicht sogar unverschuldet mit einem Strafverfahren überzogen zu werden. Denken Sie daran: Gerade die Polizei hat bei einem Unfall oft ein vorgefertigte Meinung. Oft bringt eine Diskussion mit dem Beamten herzlich wenig. Bei der Masse der Verkehrsunfällen ist die Polizei ohnehin nicht sonderlich um die Klärung der Haftung bemüht. Bei einem Verkehrsunfall kämpfen Sie gleich an zwei Fronten: Sie müssen sich bei der Versicherung des Unfallgegners um die Schadensersatzansprüche bemühen und auch noch gegen die Bußgeldbehörde ein Verfahren führen, wenn Sie mit einer saftigen Geldstrafe belegt werden. Mit einer Rechtsschutzversicherung können Sie sich gelassen zurücklehnen: Alle diese Rechtsschutzversicherungsarten übernehmen im Verfahren wegen Straftaten oder auch Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr die Gerichtskosten, die Verteidigerkosten und die Kosten für ein gegebenenfalls erforderliches Sachverständigengutachten.

Mein Tipp: Im Bußgeldbereich hat die Versicherung einen besonderen Vorteil, an den viele Kraftfahrer nicht denken: Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, ist ja nicht nur das Bußgeld selber ärgerlich. Hinzu kommen noch Zustellkosten und die frechen Kosten des Verfahrens. Manchmal sind diese Kosten höher als das eigentliche Bußgeld. Wer nun klein beigibt und zahlt, bleibt auf allen Kosten sitzen. Bei einer anwaltlichen Vertretung übernimmt die Rechtsschutzversicherung alle Kosten, bis auf das eigentliche Bußgeld (wenn der Einspruch zurückgenommen wurde oder man vor Gericht „abgeschmettert“ wurde). Warum? Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Versicherung bei einer entsprechenden anwaltlichen Vertretung davon ausgeht, dass der Einspruch nur nach sorgfältiger Prüfung zurückgenommen wurde. In diesem Fall gehören die Kosten zum Verfahren. Eine wichtige Regelung, denn wer hat sich nicht schon mal darüber geärgert, dass er nur aus Angst vor weiteren Kosten das Bußgeld bezahlt hat?

Denken Sie daran: Wenn die Polizei Sie mal wieder anhält und droht: „Zahlen Sie lieber, sonst wird es nur noch teuerer“, winken Sie cool ab. Das Bußgeld wird in der Regel ja nicht aus „Dafke“ von der Polizei erhöht. Der Beamte meint, dass dann noch die Verfahrenskosten folgen. Jetzt wissen Sie, dass das Kostenrisiko nicht zu Ihren Lasten geht.

Hat der Verkehrsanwalt auch eine Rechtsschutzversicherung? Klar, ich selber habe mich für den Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung entschieden, da ich aus der Praxis weiß, wie leicht man in eine verkehrsrechtliche Situation verwickelt werden kann. Zu denken ist immer an die Kosten, die durch die Gegenseite entstehen können. Bei Verkehrsrechtsschutz aber bitte ohne Selbstbeteiligung, denn das macht hier wirklich keinen Sinn.