4.970 Menschen haben im Jahr 2007 ihr Leben auf Deutschlands Straßen verloren. Dank der verbesserten Schutzvorrichtungen im Fahrzeug ist die Tendenz rückläufig.
Für jeden Menschen ist der Gedanke ein Albtraum, unbeabsichtigt den Tod eines anderen Menschen verursacht zu haben. Oft leidet der „Täter“ ein Leben lang unter den Folgen seiner Tat.
Der Gesetzgeber sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor. Bei Verkehrsvergehen mit tödlichen Unfallfolgen, die auf Trunkenheit zurückzuführen sind, bleibt regelmäßig kein Raum mehr für eine Freiheitsstrafe auf Bewährung. Hier ist die Gefängnisstrafe kaum zu vermeiden, insbesondere bei einem BAK Wert von über 1,43 o/oo.
Die Strafbarkeit der fahrlässigen Tötung verlangt zunächst eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung, regelmäßig eine Verletzung der Vorschriften der StVO oder der StVZO. Diese einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen werden durch den sog. „Vertrauensgrundsatz“ begrenzt: Wer selbst die gebotene Sorgfalt anwendet, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich seine Mitmenschen ebenfalls sorgfaltsgerecht verhalten. Der Vertrauensgrundsatz wird allerdings durch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 a StVO bei Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen eingeschränkt.
„Unzulässiges“ Vertrauen im Straßenverkehr – Einzellfälle: In bestimmten Verkehrssituationen darf der Kraftfahrer nicht darauf vertrauen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls verkehrsgerecht verhalten. Dies gilt bei Radwegen, hier muss damit gerechnet werden, dass aus beiden Richtungen Radfahrer kommen können. Er muss mit plötzlich auftauchenden Fußgängern auf Zebrastreifen rechnen, ferner muss er damit rechnen, das Radfahrer oft die Fahrtrichtungsanzeige übersehen.
Dreh- und Angelpunkt im Rahmen der Prüfung der Strafbarkeit der fahrlässigen Tötung ist der sog. „Pflichtwidrigkeitszusammenhang“. Dabei geht es um die Frage, ob das tödliche Ereignis gerade durch das fahrlässige Verhalten verursacht worden ist. Wäre nämlich der Tod auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten, fehlt es an der Strafbarkeit.
Für die Verteidigung ist gerade bei fahrlässiger Tötung das Aussageverhalten des Täters nach dem Unfall von Bedeutung. Als Grundsatz gilt, dass gegenüber Dritten, insbesondere der Polizei keine Erklärungen zu den Umständen der Tat abgegeben werden dürfen. Der Täter ist aufgrund der Schocksituation oft geneigt, aus seiner Sicht entschuldigende Umstände vorzutragen, die später gegen ihn verwertet werden können. Sinnvoll ist bereits an dieser Stelle, den Mund zu halten und sich umgehend an einen Anwalt zu wenden.
Die Verteidigung bei fahrlässigen Tötungsdelikten sollte möglichst durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht erfolgen. Da der Akteninhalt oft hunderte bis tausend Seiten umfasst, muss der eingeschaltete Rechtsanwalt das Mandat als Chefsache betrachten. Aus meiner Sicht macht sich die Bearbeitung im Zweiergespann bezahlt, also unter Hinzuziehung eines weiteren erfahrenen Berufskollegen der Kanzlei. Denken Sie daran: Der Strafprozess ist umfangreich und kann täglich mehrere Stunden dauern. Die Verteidigung durch zwei Kollegen schafft eine Entlastung, zumal die Möglichkeit besteht, sich bei Rechtsfragen auszutauschen.
Die Honorarfrage muss offen angesprochen werden. Hilfreich ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, die u. a. auch notwendige Sachverständigenkosten übernimmt. Wenngleich die Rechtsanwaltsgebühren zu den gesetzlichen Vergütungssätzen von der Rechtsschutzversicherung bezahlt werden, wird der spezialisierte Rechtsanwalt die Verteidigung regelmäßig vom Abschluss einer Zusatzhonorarvereinbarung abhängig machen. Dies ist nach meiner Kenntnis am Markt die Regel.