In Verkehrsstrafsachen ist rechtlicher Beistand unverzichtbar: Eine sachgerechte Verteidigung ist ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich. Selbst genaue Kenntnisse des Strafrechts und des Strafprozessrechts werden nicht ausreichen.
Wenn der strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erhoben wird, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkungen auf Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf.
Allein ein qualifizierter Verkehrsanwalt hat es in der Hand, spätere Maßnahmen der Führerscheinbehörde zu stoppen oder Leistungsverweigerungen des Versicherers zu verhindern. Anfängliche Fehler können später meist nicht mehr richtiggestellt werden.
Bei Alkoholdelikten entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn Fahrunfähigkeit vorgelegen hat. Dort unterscheidet man zwischen relativer Fahruntüchtigkeit und absoluter Fahruntüchtigkeit. Relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab 0,3 Promille vorliegen, also nach dem Genuss eines großen Glases Bier in einer Stunde, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzugekommen sind, zum Beispiel Schlangenlinie, Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße und dergleichen. Dann reicht also unter Umständen schon ein einziges Glas Bier aus, um die Fahrerlaubnis zu verlieren. Je näher der festgestellte Alkohol an die Grenze der absoluten Fahrunfähigkeit von 1,1 Promille gerät, umso geringer sind die Anforderungen an diese alkoholtypischen Ausfallerscheinungen. Bei 1,0 Promille Blutalkoholgehalt reicht also schon ein kleiner Schlenker, um die Fahrerlaubnis zu verlieren.
Ab 1,1 Promille liegt in jedem Falle absolute Fahrunfähigkeit vor. Der Führerschein wird dann vom Gericht entzogen und die Führerscheinstelle angewiesen, dem Beschuldigten vor Ablauf einer Frist, in der Regel nicht unter 10-12 Monaten, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Es muss aber nicht immer das Strafgericht eine Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen. Dies kann auch die Führerscheinstelle tun. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Verkehrsteilnehmer wiederholt mit mehr als 0,5 Promille im Straßenverkehr aufgefallen ist. Diese Regel gilt also nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Radfahrer und streng genommen sogar für Fußgänger. Dann folgert die Führerscheinstelle hieraus eine gewisse Alkoholgewöhnung sowie einen leichtfertigen Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr und ordnet an, zu überprüfen, ob die Fahreignung noch besteht.
Das gleiche passiert, wenn ein Autofahrer mit Drogen im Straßenverkehr angetroffen wird. Da die Polizei inzwischen außerordentlich gut geschult ist und unter Drogeneinfluß stehende Verkehrsteilnehmer mit sicherem Blick erwischt, passiert das sehr häufig. Dem Drogenkonsumenten drohen dann nicht nur eine Geldbuße und ein Fahrverbot, sondern die Polizei meldet einen solchen Vorfall immer sofort an die Führerscheinstelle. Die ordnet sofort die Überprüfung der Fahreignung an. An dieser Stelle ist Hilfe eines Verkehrsanwaltes aus verschiedenen Gründen geboten. Zum einen geht es um die Frage, ob tatsächlich ein Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Promille vorlag, oder ob dieser möglicherweise doch leicht darunter lag. Wer zum Beispiel nur als Radfahrer mit Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen hat, besitzt die Chance, dass das Verfahren wiederum – gegebenenfalls unter Geldauflage – eingestellt wird. Hier erfolgt keine Meldung nach Flensburg, die Führerscheinstelle erfährt nichts vom Delikt: Eine typische Aufgabe für einen Verkehrsanwalt.
Bei den Drogenkonsumenten, insbesondere von sogenannten »weichen Drogen«, geht es darum, ob der festgestellte Wert die Relevanzschwelle überschritten hat. Dazu bedarf es vertiefter Spezialkenntnis des Verkehrsanwaltes, der sich mit dieser Materie befasst. Selbst wenn die Schwelle überschritten ist, geht es um die Frage, ob der Drogenkonsument dieses Rauschgift regelmäßig zu sich nimmt oder nur gelegentlich. Dort unterscheidet das Gesetz nämlich sehr genau: Wer regelmäßig Drogen wie Haschisch oder auch harte Drogen konsumiert, ist in aller Regel »ohne Wenn und Aber« zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Er verliert die Fahrerlaubnis also stets sofort.
Wenn jemand nur gelegentlich Haschisch konsumiert, muss er nachweisen, dass Konsum und Fahren voneinander getrennt werden. Hier kann der Verkehrsanwalt tätig werden, indem er zunächst einmal versucht, mit der Führerscheinstelle Vergünstigungen für den Betroffenen auszuhandeln beziehungsweise ihm die nötige Zeit zu verschaffen, um an einer verkehrspsychologischen Schulungsmaßnahme teilzunehmen.