Milliardengewinne der Versicherungskonzerne! Kehrseite der Medaille: Jedem dritten Versicherungsmitarbeiter droht die Kündigung. Traurig, aber was hat das mit mir zu tun, fragen Sie sich. Sie werden Ihr Blaues Wunder erleben, wenn’s mal wieder kracht.
Als „lästiger Anspruchssteller“ müssen Sie sich an die Versicherung des Unfallgegners wenden. Dort herrscht Personalmangel. Starke Nerven für das wochenlange Warten wünsche ich Ihnen! Namhafte Versicherungen gehen neuerdings nicht mehr ans Telefon, die Mitarbeiter dort lassen es einfach klingeln und schalten auf „Durchzug“.
Glück hat man, wenn mal vormittags das Telefon abgehoben wird. Auf unsere Beschwerde, dass wir täglich anrufen und keiner abnahm, entgegnete uns der Sachbearbeiter: „Rufen Sie zwischen zehn und zwölf Uhr an, dann gehen wir ans Telefon“. Danke für die Auskunft!
Was hat sich geändert? Der Preiskampf auf dem Versicherungsmarkt geht zunehmend zu Lasten des geschädigten Autofahrers. Eine Versicherung versucht mit noch billigeren Prämien die Kunden der anderen Versicherung geradezu „abzujagen“. Gespart wird am Service und in der internen Verwaltung. Mitarbeiter werden entlassen und die Aktenberge auf die verbleibenden Mitarbeiter verteilt. Die vollkommen überarbeiteten Bearbeiter wissen nicht wo ihnen der Kopf steht und stecken den Kopf in den Sand.
Die schleppende Regulierung sprudelt das Geld damit indirekt in die Kassen der Konzerne, denn durch den gewonnenen Zinsvorteil entstehen Mehreinnahmen in Millionenhöhe. Zunehmend werden Unfälle über das Gericht geklärt. Auffallend ist, dass in unserer Praxis zunehmend auch vollkommen klare Unfälle beim Richter landen.
Eine Frist von 14 Tagen muss für eine Versicherung ausreichen, bei eindeutigem Sachverhalt einen Schaden zu regulieren. Dies folgt aus einem Urteil des Amtsgerichts Erlangen, das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV kürzlich veröffentlichte:
Im zu Grunde liegenden Fall ging es um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall mit eindeutig geklärter Schuldfrage. Der Geschädigte setzte durch seinen Anwalt der Versicherung des Gegners eine Frist von zwei Wochen, um den Schaden zu regulieren. Der Versicherer reagierte innerhalb der Frist überhaupt nicht und überwies neun Tage nach Fristablauf einen Betrag, der unter der geforderten Summe lag. Mittlerweilehatte der Geschädigte jedoch schon Klage erhoben. Dies geschah zu Recht, urteilte das Amtsgericht in dem Rechtsstreit um die Kosten. Die gesetzte Frist sei – trotz Urlaubszeit – nichtunverhältnismäßig gewesen. Der Versicherung sei vorzuwerfen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert und zumindest eine Eingangsbestätigung übersandt habe. Falls nötig, hätte sie auch um eine Fristverlängerung bitten können. Da beides nicht geschehen sei, habe der Geschädigte davon ausgehen können, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht komme. Die Mehrkosten des Verfahrens wurden insoweit der Versicherung auferlegt. Versicherung schreibt, dass alles klar ist: Teilweise kommen Geschädigte gar nicht erst auf die Idee, einen Verkehrsanwalt einzuschalten.
Typischer Fall: Wenige Tage nach dem Verkehrsunfall erhält der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung einen freundlichen Brief mit folgendem Wortlaut: „Wir sind bereit im Rahmen unserer Eintrittspflicht den Schaden zu regulieren“. Der juristische Laie entnimmt dem Schreiben, dass die Sachlage für die Versicherung klar ist und, dass einer Zahlung nichts im Wege steht. Leider falsch gedacht. Es handelt sich um ein reines Musterschreiben ohne Festlegung zur Haftungsfrage. Die Formulierung „im Rahmen unserer Eintrittspflicht“ bedeutet vielmehr „sofern wir überhaupt haften, was wir aber noch nicht wissen, zahlen wir“. Für den Geschädigten eine fatale Situation. Er wartet und wartet, bis der Geduldsfaden reißt und er sich anwaltlicher Hilfe bedient.
Unfälle Online abwickeln: In unserer anwaltlichen Praxis werden Unfälle zunehmend online, d. h. über die Schadenschnittstelle zwischen dem Anwalt und dem Versicherungsnetz abgewickelt. Hier erfolgt die Regulierung rasch und reibungslos, denn nach den internen Dienstanweisungen zahlreicher Versicherungen werden „elektronische Schadenakten“ bevorzugt bearbeitet. Wer noch denkt, „einen Anwalt braucht man nur, wenn man sich streiten muss“, hat die Zeichen der Zeit verkannt. Schadensmanagement ist eine moderne Anwaltsdienstleistung.
Denken Sie daran: Ohne Anwalt werden Sie im täglichen Rechtsverkehr heute fast nicht mehr wahrgenommen. Einen Anwaltsbrief liest sogar die Versicherung.
Nicht immer gilt: Nur schnelles Geld ist gutes Geld. Gerade bei Verkehrsunfällen mit schweren Körperverletzungen ist die weitere Entwicklung oft unabsehbar. Daher ist beim Abschluss einer Abfindungsvereinbarung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung Vorsicht geboten.
Denn nach Erhalt der Abfindungssumme bestehen regelmäßig keine Ansprüche mehr, warnen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Land gerichts Coburg vom 28. Mai 2008 (AZ: 13 O 767/07). Im Jahre 1977 war der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners musste für die Unfallschäden aufkommen. Mitte 2004 wurde der Kläger erneut bei einem Verkehrsunfall verletzt und Anfang 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im August 2005 erklärte er sich gegen Zahlung von 44.000 Euro in Bezug auf den ersten Unfall für vollständig abgefundenSpäter stellte sich aber heraus, dass die Dienstunfähigkeit nicht – wie er geglaubt hatte – auf den zweiten, sondern auf Spätschäden aus dem ersten Unfall zurückzuführen war. Deshalb klagte er auf Zahlung weiterer rund 37.000 Euro Verdienstausfall wegen des ersten Unfalls. Ohne Erfolg. Das Landgericht befand, dass die Abfindungsvereinbarung jegliche weitere Ansprüche ausschloss. Denn der Kläger habe sich „für endgültig abgefunden“ erklärt. Damit habe er das Risiko übernommen, dass die für die Berechnung der Abfindung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Es wäre ihm unbenommen gewesen, einen Vergleichsabschluss nur bei Ausklammerung der damals schon bestehenden Dienstunfähigkeit zu akzeptieren.
Nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte bietet zwar eine pauschale Schadensabgeltung dem Geschädigten die Chance, dass es „nicht so schlimm wird“; stets bleibt aber auch das Risiko einer ungünstigen Entwicklung.
Unterschreiben Sie niemals Abfindungserklärungen eines Versicherers. Hier besteht die Gefahr, dass Sie billig abgefunden werden. Der juristische Laie meint oft, ein Angebot sei vermeintlich verlockend. In Wahrheit erzielen Anwälte bei Nachverhandlungen deutlich höhere Schadensersatzansprüche, als ursprünglich vom Versicherer angeboten.
Ebenfalls frappierend: Schadenpositionen werden reguliert, die bisher in Unkenntnis nicht geltend gemacht wurden. Hierzu zählt insbesondere der Haushaltsführungsschaden. Der Haushaltsführungsschaden ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass jemand seinen Haushalt oder den der ganzen Familien nur noch teilweise oder gar nicht mehr führen, also die Hausarbeit nicht mehr erledigen kann. In der Regel wird dies auf einer Körperverletzung beruhen. Der Begriff taucht daher insbesondere im Schadensersatzrecht bei Straßenverkehrsunfällen auf.
In dem Umfange, wie der Haushalt nicht geführt werden konnte, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die notwendig sind bzw. gewesen sind, um den Haushalt durch Dritte führen zu lassen. Wer mehrere Wochen beeinträchtigt ist, kann gut und gerne neben dem Schmerzensgeld mehrere tausend Euro Haushaltsführungsschaden beanspruchen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Verletzte den Haushalt trotz der Einschränkungen dennoch führt. In diesem Falle, wie auch in dem Falle, dass der Haushalt durch Dritte unentgeltlich geführt wird, besteht ein Anspruch in Höhe der Kosten, die entstanden wäre, wenn eine Person für die Haushaltsführung hätte bezahlt werden müssen.
Bahn frei, hier kommt die Feuerwehr, so lautet die Devise, wenn Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind. Hier berufen sich die Einsatzkräfte auf sog. „Sonderrechte”. Doch auch für die schnellen Retter gilt die StVO, Tatütata ist kein Freibrief für eine rücksichtslose Fahrweise. Die StVO regelt nur sehr unzureichend, wie der Konflikt zwischen den Einsatzkräften und den normalen Verkehrsteilnehmern zu regeln ist.
Unfall mit der Feuerwehr: Wer haftet? Die Rechtsprechung hierzu ist fast schon unüberschaubar. Erfreuliche Tendenz: In jüngerer Zeit werden zunehmend Unfallgeschädigten Schadensersatzansprüche zugesprochen, die in einen Unfall mit einem Einsatzfahrzeug verwickelt wurden.
Goldene Regel des § 35 Abs. 8 StVO: Der Fahrer eines Fahrzeuges, das Sonderrechte in Anspruch nimmt, darf seine Rechte nur „unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben”. Die Beweislast, dass das Einsatzfahrzeug tatsächlich Sonderrechte in Anspruch nehmen durfte, hat die Behörde. Kommt es also zu einem Unfall mit einem Polizeifahrzeug, hat die Polizei zu beweisen, dass die Fahrt zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten war. Eigentlich selbstverständlich. In der Praxis kommt es jedoch gelegentlich zur unberechtigten Ausübung von Sonderrechten, so in meiner eigenen Praxis, bei der die Feuerwehr schon Dienstschluss hatte und bei spiegelglatter Fahrbahn im Stau stand.
Martinshorn hat keiner gehört: Beweispflichtig für die objektive Wahrnehmbarkeit der Signale und die Möglichkeit der raschen Reaktion sind ebenfalls die Halter der Einsatzfahrzeuge. Objektiv bedeutet, dass jeder normale Mensch die Signale hören konnte. Wer also schlecht hört, kann sich nicht darauf berufen, dass die Signale für ihn nicht hörbar waren.
Höchste Sorgfalt an der Kreuzung: Das Einsatzfahrzeug darf sich nicht darauf verlassen, dass es von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wird. An Kreuzungen ist also höchste Sorgfalt geboten, besonders bei Rot. Notfalls muss angehalten und mit Schritttempo gefahren werden. So haftete nach einer Entscheidung des Kammergerichts der Hoheitsträger zu 100 %, nachdem ein Notarztwagen mit Tempo 70 auf einer Kreuzung einen Unfall verursacht hatte, bei der der Gegner vollkommen schuldlos am Unfall war. Bei einer Kollision eines Zollfahrzeuges mit Blaulicht und leisem Martinshorn sprach das Kammergericht einem Taxifahrer ebenfalls 100 % des Schadensersatzes zu.
80 % haftete das Rote Kreuz, das mit 25 km/h unvorsichtig in die Kreuzung fuhr, die regennass und schlecht einsehbar war. Die geschädigte Fahrerin blieb auf 20 % sitzen, denn ihr wurde zu spätes Reaktionsverhalten vorgeworfen.
50 % urteilte der BGH bei einem Unfall, bei dem ein Rettungswagen riskant in die Kreuzung fuhr, der betroffene Pkw-Fahrer jedoch „geschlafen” hatte und das Signal zu spät bemerkt hatte.
67 % bei missbräuchlicher Verwendung des Martinshorns, unvorsichtiger Einfahrt bei Rot. Der Unfallgegner haftet zu 33 % aus der Betriebsgefahr.
Gänzlich leer ging derjenige aus, der sich gravierendes Verschulden beim Einfahren in die Kreuzung vorwerfen lassen musste, während die Feuerwehr korrekt in die Kreuzung fuhr.
Versicherung zahlt nicht, die Sache ist doch klar, oder? Auch die Geschäftsgebaren auf dem Versicherungsmarkt haben sich geändert. Noch vor ein paar Jahren erfolgt die Regulierung eines ganz klaren Verkehrsunfalls innerhalb von zwei Wochen, teilweise sogar innerhalb von wenigen Tagen. Dies galt insbesondere für dem typischen Verkehrsunfall mit einer klaren Sachlage, also z. B. den normalen Auffahrunfall. Allgemein galt der Grundsatz, dass man bei solchen Verkehrsunfällen eigentlich keinen Anwalt braucht.
Was hat sich geändert? Der Preiskampf auf dem Versicherungsmarkt geht zunehmend zu Lasten des geschädigten Autofahrers. Eine Versicherung versucht mit noch billigeren Prämien die Kunden der anderen Versicherung geradezu „abzujagen”. Gespart wird am Service und in der internen Verwaltung. Mitarbeiter werden entlassen und die Aktenberge auf den verbleibenden Mitarbeitern verteilt. Die vollkommen überarbeiteten Bearbeiter wissen nicht wo ihnen der Kopf steht und schalten regelrecht auf „Durchzug”.
Die schleppende Regulierung sprudelt das Geld damit indirekt in die Kassen der Konzerne, denn durch den gewonnenen Zinsvorteil entstehen Mehreinnahmen in Millionenhöhe. Dass der Geschädigte verärgert ist, braucht die Versicherungen nur wenig zu stören, denn er ist schließlich nicht Kunde sondern nur lästiger Anspruchsteller.
Versicherung will Anwaltskosten vermeiden: Anwälte von Unfallgeschädigten sind der Branche ein Dorn im Auge. Dessen Kosten hat die Versicherung nämlich grundsätzlich zu übernehmen, denn sie stellen neben dem Sach- bzw. Personenschaden sog. „notwendige Kosten der Rechtsverfolgung dar”. Diese Regelung gilt auch für einfache Fälle. Darauf weisen die Verkehrsanwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Kelheim in Bayern hin. Im verhandelten Fall hatte es eine Versicherung abgelehnt, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstandenen Anwaltskosten zu begleichen. Den Unfallschaden hatte sie hingegen in vollem Umfang reguliert. Die Weigerung hatte sie damit begründet, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe, den die Klägerin auch ohne einen Anwalt hätte bearbeiten können. Das Gericht lehnte diese Argumentation jedoch ab. Selbst bei einfachen Fällen sei es Unfallgeschädigten unbenommen, einem Anwalt die Rechtsverfolgung zu übertragen. Es sei ihnen in aller Regel nicht zuzumuten, zunächst ohne Anwalt zu versuchen, Schadensersatz zu verlangen. Die Erfahrung zeige, dass Regulierungen sich gerade in solchen Fällen verzögerten oder nur teilweise erfolgreich seien.
Versicherung schreibt, dass alles klar ist: Teilweise kommen Geschädigte gar nicht erst auf die Idee, einen Verkehrsanwalt einzuschalten. Typischer Fall: Wenige Tage nach dem Verkehrsunfall erhält der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung einen freundlichen Brief mit folgendem Wortlaut: „Wir sind bereit im Rahmen unserer Eintrittspflicht den Schaden zu regulieren”. Der juristische Laie entnimmt dem Schreiben, dass die Sachlage für die Versicherung klar ist und, dass einer Zahlung nicht im Wege steht. Leider falsch gedacht. Es handelt sich um ein reines Musterschreiben ohne Festlegung zur Haftungsfrage. Die Formulierung „im Rahmen unserer Eintrittspflicht” bedeutet vielmehr „sofern wir überhaupt haften, was wir aber noch nicht wissen, zahlen wir”.
Für den Geschädigten eine fatale Situation. Er wartet und wartet, bis ihm der Geduldsfaden reißt und er sich anwaltlicher Hilfe bedient.
Mein Tipp: Warten Sie nicht auf eine Reaktion der gegnerischen Versicherung. Erster Ansprechpartner nach dem Unfall sollte der Anwalt sein. Mögliche Ansprüche werden erst durch kompetente Rechtsvertretung sichtbar. Oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem nicht verschuldeten Unfall mit Personenschaden zum Beispiel Haushaltsführungskosten zustehen?
Eine Frist von 14 Tagen muss für eine Versicherung ausreichen, bei eindeutigem Sachverhalt einen Schaden zu regulieren. Dies folgt aus einem Urteil des Amtsgerichts Erlangen, das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV kürzlich veröffentlichte: Im zu Grunde liegenden Fall ging es um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall mit eindeutig geklärter Schuldfrage. Der Geschädigte setzte durch seinen Anwalt der Versicherung des Gegners eine Frist von zwei Wochen, um den Schaden zu regulieren. Der Versicherer reagierte innerhalb der Frist überhaupt nicht und überwies neun Tage nach Fristablauf einen Betrag, der unter der geforderten Summe lag. Mittlerweile hatte der Geschädigte jedoch schon Klage erhoben. Dies geschah zu Recht, urteilte das Amtsgericht in dem Rechtsstreit um die Kosten. Die gesetzte Frist sei – trotz Urlaubszeit – nicht unverhältnismäßig gewesen. Der Versicherung sei vorzuwerfen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert und zumindest eine Eingangsbestätigung übersandt habe. Falls nötig, hätte sie auch um eine Fristverlängerung bitten können. Da beides nicht geschehen sei, habe der Geschädigte davon ausgehen können, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht komme. Die Mehrkosten des Verfahrens wurden insoweit der Versicherung aufgebürdet.
Wer auffährt, hat nicht immer Schuld. Auch bei einem Auffahrunfall ist nicht von vornherein der Auffahrende immer Schuld, wie viele Autofahrer zu Unrecht vermuten. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin und beziehen sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. Ein Autofahrer war auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren. Der Fahrer dieses Fahrzeugs war an einer Ampel bei Grün angefahren, hatte dann aber gebremst, weil er nach eigenen Angaben eine sich nähernde Straßenbahn gesehen hatte. Die Straßenbahn hielt allerdings an einer an der Kreuzung befindlichen Haltestelle.