Hier möchten wir Ihnen einen Überblick über die drohenden Bußen und das Verfahren bei Ordnungswidrikeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitung oder Verstößen gegen die Strafvorschriften geben. Denn es besteht ein Unterschied zwischen Geldstrafe und Geldbuße.
Mit einer Geldstrafe werden Verstöße gegen die Strafvorschriften, zum Beispiel des Strafgesetzbuches, geahndet. Eine Geldbuße folgt auf eine Begehung von Ordnungswidrigkeiten.
Das Straßenverkehrsgesetz nennt keinen eigenen Bußgeldrahmen. Geldbußen sind daher nach § 17 OWiG unter Beachtung der Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5–500 Euro für fahrlässiges und höchstens 1.000 Euro für vorsätzliches Handeln. Die in der Bußgeldkatalogverordnung enthaltenen Regelsätze sind nur Richtwerte für die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Regelsätze müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung auch von den Gerichten als Zumessungsregel beachtet werden. Abweichungen von den vorgesehenen Regelbußen bedürfen deshalb immer einer Begründung.
Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.
Die Verhängung eines Fahrverbotes ist nur neben – nicht anstelle – einer Geldbuße zulässig. Wegen einer Ordnungswidrigkeit darf ein Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. In § 4 der Bußgeldkatalogverordnung sind Regelfahrverbote vorgesehen. Hierbei handelt es sich um:
- Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts.
- Eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Verstoßes
- Unterschreiten des Sicherheitsabstandes um weniger als 2/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h
- Überholen und Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
- Rotlichtverstöße nach mehr als 1 Sekunde Rotlicht oder unter Gefährdung anderer
- Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut
- Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss eines berauschenden Mittels gemäß der Anlage zu § 24a StVG (zum Beispiel Cannabis, Heroin, Kokain oder Amphetamine)
Auch bei diesen Regelfahrverboten muss sich der Bußgeldrichter mit der Frage befassen, ob die Ordnungswidrigkeit auch aus der persönlichen Situation des Fahrers heraus eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Der Richter könnte daher vom Fahrverbot absehen, wenn sich der Verstoß als Augenblickversagen des Betroffenen im Straßenverkehr darstellt. Bei Rotlichtverstößen kann ein Augenblickversagen gegeben sein, wenn die Ampel unübersichtlich angebracht ist und der Rotlichtverstoß daher auf einem Wahrnehmungsfehler beruht.
Ein generelles Absehen vom Fahrverbot kommt bei den Regelfahrverboten nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zu denken wäre etwa an den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.
Berlin (DAV). Wer den Mindestabstand nur geringfügig unterschreitet, kann auf ein mildes Urteil hoffen wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Das Amtsgericht Bayreuth hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2006 (Aktenzeichen: 2 OWi 139 Js 11473/05) bei Unterschreiten des 50-Meter-Abstandes um nur 5,7 Meter eine nur leichte Fahrlässigkeit festgestellt und die übliche Strafe ermäßigt.
Der Betroffene fuhr mit seinem Lkw auf einer Autobahn mit 70 km/h. Der Abstand zum vorderen Fahrzeug betrug anstatt der vorgeschriebenen 50 Meter nur 44,3 Meter. Wegen seiner mehreren – auch einschlägigen – Eintragungen in Flensburg wurde ihm eine erhöhte Geldbuße von 100 Euro und auch ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt.
Der Amtsrichter hatte aber aufgrund der geringen Unterschreitung des Mindestabstandes ein Einsehen und ermäßigte die Geldbuße auf 35 Euro. Gleichzeitig hob er auch das Fahrverbot auf. Bei der Einhaltung der Mindestabstände handele es sich nicht um einen statischen Vorgang, bei dem der Abstand exakt nachmessbar sei. Der Abstand müsse geschätzt werden. Bei einer Unterschreitung von nur 5,7 m lägen nur eine geringe Fehleinschätzung und somit nur eine leichte Fahrlässigkeit vor. Der Fall zeigt, dass man sich gegen Bußgeldbescheide erfolgreich wehren kann. Und dies ist kein Einzelfall. Ein Fachanwalt kann oft weiterhelfen.
Wenn ein Bußgeldbescheid droht, gehen Sie auf jeden Fall zum Verkehrsanwalt. Denn eine erfolgversprechende Verteidigung im Bußgeldverfahren lässt sich nur durchführen, wenn man sich des Beistandes eines Verkehrsanwaltes bedient. Denken Sie daran: Sie können die Normen des Gerichtsverfahrens nicht im Einzelnen kennen. Und: Ob Geschwindigkeitsüberschreitung oder Rotlichtverstoß – Selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Argumente aus subjektiver Sicht vorgetragen, können Sie eher be- als entlasten. Darüber hinaus kennt ein Verkehrsanwalt die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen. Verkehrsanwälte erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks, mit denen zum Beispiel ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann.
Tipp vom FAchanwalt für Verkehrsrecht: Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Verkehrsanwalt oft noch weiterhelfen.