Die freie Anwaltswahl gilt für jeden Rechtsschutzversicherungsvertrag, von A wie ADAC bis Z wie Zürich Rechtsschutz. Gesetzlich verankert, soll das Wahlrecht die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes sichern und zugleich die Anwaltsentscheidung in den Händen des Kunden belassen. Dieser kann sich am Markt den Anwalt suchen, der aus seiner Sicht die höchste Spezialisierung und Expertise besitzt. Rechtlich gesichert ist die freie Anwaltswahl in § 127 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG): „Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll … frei zu wählen.“
Rechtsuchende lassen in der Regel die Einholung der Kostenübernahmebestätigung direkt vom Anwalt erledigen. Er wird erst dann tätig, wenn der Kostendaumen nach oben zeigt. Diejenigen, die die Kostenschutzanfrage selbst in die Hand nehmen und kurz entschlossen zum Hörer greifen, fühlen sich mitunter von der eigenen Rechtsschutzversicherung verunsichert. Denn einige Versicherungen nutzen die Gelegenheit, um ihrem Kunden eine andere Kanzlei ans Herz zu legen als vielleicht eigentlich erwünscht. Bei diesem Kooperationsmodell stimmt der Empfehlungsadvokat zu, geringere Gebühren als üblich von der Versicherung zu erhalten um hoffnungsfreudig vom Versicherungsunternehmen im Gegenzug als „Vertrauensanwalt“ empfohlen zu werden. Dem umgeleiteten Kunden ist die Motivation des Versicherers gar nicht klar. So erkennt er auch nicht den möglichen Interessenkonflikt des „Vertrauensanwalts“ der unter einem Abrate- und Kostenspardruck stehen könnte nach dem Motto: „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing“.
! Mein Tipp: Nur zufriedene Klienten bleiben dem Anwalt treu. Daher kläre ich die Rechtsschutzfrage als „erste Amtshandlung“ immer mit der Versicherung ab.
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