Bei Alkoholdelikten droht fast immer die Entziehung der Fahrerlaubnis. Man unterscheidet zwischen relativer Fahruntüchtigkeit und absoluter Fahruntüchtigkeit.
Relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab 0,3 Promille vorliegen, also nach dem Genuss eines großen Glases Bier in einer Stunde, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzugekommen sind, zum Beispiel Schlangenlinie, Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße und dergleichen. Dann reicht also unter Umständen schon ein einziges Glas Bier aus, um die Fahrerlaubnis wieder zu verlieren. Je näher der festgestellte Alkohol an die Grenze der absoluten Fahrunfähigkeit von 1,1 Promille gerät, umso geringer sind die Anforderungen an diese alkoholtypischen Ausfallerscheinungen. Bei 1,0 Promille Blutalkoholgehalt reicht also schon ein kleiner Schlenker, um die Fahrerlaubnis zu verlieren.
Ab 1,1 Promille liegt in jedem Falle absolute Fahrunfähigkeit vor. Der Führerschein wird dann vom Gericht entzogen und die Führerscheinstelle angewiesen, dem Beschuldigten vor Ablauf einer Frist, in der Regel nicht unter 10–12 Monaten, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. An dieser Stelle ist Hilfe eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht aus verschiedenen Gründen geboten. Zum einen geht es um die Frage, ob tatsächlich ein Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Promille vorlag, oder ob dieser möglicherweise doch leicht darunter lag. Wer zum Beispiel nur als Radfahrer mit Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen hat, besitzt die Chance, dass das Verfahren wiederum – gegebenenfalls unter Geldauflage – eingestellt wird. Hier erfolgt keine Meldung nach Flensburg, die Führerscheinstelle erfährt nichts vom Delikt: Eine typische Aufgabe für einen Verkehrsanwalt.
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