Ein Mann fuhr mit seinem BMW auf der rechten Fahrspur innerhalb einer Ortschaft. Beim Spurwechsel auf die linke Spur streifte er das linke hintere Fahrzeugeck des Golfs von Jutta D., die zu diesem Zeitpunkt auf der linken Fahrspur fuhr. Sie merkte sich sofort Fahrzeugtyp und Kennzeichen des Fahrers und ging zur Polizei. Ein Polizeibeamter ermittelte aufgrund des Kennzeichens Bruno B. als Halter und stattete ihm einen Besuch ab. Der Beamte fragte, wer mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei und Bruno B. bestätigte sofort, dass er der Fahrer ist – ohne zu wissen, worum es ging.
Tatsächlich war Bruno B. bereits vor dem Besuch des Polizisten ein Beschuldigter – die Zeugin Jutta D. hatte ihn schließlich belastet. Das Gesetz schreibt vor, dass der Beschuldigte aber vor der Vernehmung darüber zu belehren ist, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafe in Betracht kommt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder zu schweigen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen Anwalt zu befragen! Bruno B. ging zum Anwalt, als das Kind schon in den Brunnen gefallen war. Erst vor dem Oberlandesgericht Nürnberg bekam er Recht: Wird der einer Unfallflucht verdächtige Fahrzeughalter bei einer Befragung nicht belehrt, sind seine Angaben gegenüber einem Polizeibeamten unverwertbar.
! Mein Tipp: Ich kann es gar nicht oft genug sagen: Wer in einer solchen Situation Auskunft gibt, der begeht einen schweren Fehler, der im schlimmsten Fall die Fahrerlaubnis kosten kann! Jede Aussage – und ist sie noch so vage – kann als Eingeständnis oder als Schutzbehauptung gewertet werden! Bevor Sie etwas sagen, fragen Sie zuerst einen Verkehrsrechtsanwalt um Rat!
Wir rufen Sie gern zurück! Zur Kontaktseite...