Anhörungsbögen in Buß- und Strafsachen werden durch einen entsprechenden Aufdruck oft als Eilsache bezeichnet. Eine Pflicht zur Angabe der Personalien besteht grundsätzlich nicht. Da der Betroffene ja in der Regel direkt angeschrieben wird, sind die „Grunddaten“ der Behörde ohnehin bekannt. Viele Verkehrsteilnehmer senden den Bogen voreilig an die Behörde zurück und belasten sich selbst. Kommt man wirklich mit einer kleinen Verwarnung davon, wenn man nur genug Buße tut? Im Gegenteil: Gut gemeinte Entschuldigungen werden doppelt und dreifach bestraft, so wird aus „ich hatte es eilig mein Kind war krank“, ein vorsätzliches Verkehrsvergehen mit Erhöhung der Regelgeldbuße. Wer eine rote Ampel überfährt, weil er von der Sonne geblendet worden ist, braucht bei der Behörde nicht mit Gnade zu rechnen: Hier ist das Fahrverbot so sicher wie das Amen in der Kirche, denn das Missgeschick wird als grob fahrlässig ausgelegt. Teilweise wird die Behördenpost auch als Zeugenfragebogen bezeichnet. Der brave Bürger füllt den Bogen arglos aus, ohne sich über sein Aussageverweigerungsrecht überhaupt bewusst zu sein. Hier kann man nur von einem „Fangfragebogen“ sprechen, denn die Angaben werden unwissentlich ohne rechtliche Verpflichtung der Behörde erteilt.
Mein Tipp: Als Betroffener sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder auch nur den Anhörungsbogen zurück zu senden. Es besteht zwar eine bußgeldbewährte Pflicht (§ 111 OWiG) zur Angabe der Personalien. Dies gilt aber nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Bevor Sie gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie auf jeden Fall Rücksprache mit einem Verkehrsanwalt halten. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen (§ 147 StPO, § 49 OWiG) und hiernach einschätzen, ob eine Einlassung zweckmäßig ist.
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