Susanna A. kommt nach einem stressigen Tag mit Einkäufen bepackt und kränkelndem Kleinkind nach Hause, wo sie eine unschöne Überraschung vorfindet: Ein Anhörungsbogen - wie üblich mit dem dreisten Aufdruck „Eilsache!“ versehen. Völlig überrumpelt öffnet sie den Brief. Es wird ihr eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen und man räumt ihr die Möglichkeit ein, innerhalb einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Soll Susanna A. jetzt die Angaben zu ihrer Person bestätigen und erklären, dass sie es mit dem kranken Kind am Tattag eilig hatte? Susanna A. ist zwar geschockt, aber nicht naiv. Daher ruft sie in unserer Kanzlei an, um sich zu informieren, was zu tun ist.
Sie ahnen es bereits: Susanna A. hat intuitiv richtig gehandelt. Beim Ausfüllen eines Anhörungsbogens kann man leider wenig  richtig, aber vieles falsch machen. Das Schreiben suggeriert, dass man als Betroffener zum Vorwurf Stellung nehmen muss - das ist schlicht falsch. Auch der Hinweis, dass man keine weitere Gelegenheit bekommen würde, sich zu äußern, stimmt so nicht. Der Betroffene kann sich nämlich auch nach Fristablauf noch äußern - selbst dann, wenn er auf den Anhörungsbogen gar nicht reagiert und ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Ein Anhörungsbogen dient einzig und alleine dazu, ein Schuldeingeständnis auf einfachstem Wege zu bekommen. Lassen Sie sich nicht aufs Glatteis führen und machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

  Mein Tipp: Der Anhörungsbogen stellt die Weichen für das spätere Buß- oder Strafverfahren. In meiner Kanzlei werden Anhörungsbögen grundsätzlich nicht ausgefüllt, sondern durch ein Anwaltsschreiben ersetzt. Denn die Behörden sollten nur diejenigen Informationen bekommen, die aus Mandantensicht von Interesse sind. Nicht mehr und nicht weniger.

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