Das Oberlandesgericht Dresden hat gerade über einen kuriosen Streit nach einem Verkehrsunfall entschieden, dem ein häufig auftretendes Missverständnis zugrunde liegt. Ein wartepflichtiger Autofahrer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtsstraße eingebogen. Beim Abbiegen kam es zum Crash mit dem anderen Autofahrer, weil dieser falsch geblinkt hatte! Die Richter haben dann das Verschulden abgewägt - mit dem Ergebnis, dass derjenige, dem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, gegenüber dem demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an dem Unfall trägt - die hier zu einer Haftungsquote von 70 : 30 geführt hat.
Der Vorfahrtsverstoß wiegt also schwerer als ein falsches Blinkzeichen! Die Richter erklärten, dass der Wartepflichtige nämlich nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Blinken hinaus noch weitere Anzeichen für den Verzicht des Vorfahrtsrechts vorliegen. Also zum Beispiel durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber der offensichtliche Beginn des Abbiegemanövers. Nur, wenn noch so ein Hinweis vorliegt, darf ein Autofahrer darauf zu vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt – also kein Vorfahrtsrecht mehr zu beachten ist.