Ein Abstandsmessverfahren muss grundsätzlich nach festen Regeln oder Richtlinien durchgeführt werden. Das gilt auch für solche Fälle, in denen von einem Polizeifahrzeug aus durch den Rückspiegel ein zu niedriger Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs beobachtet wird. In einem aktuellen Streitfall wurde eine Autofahrerin wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstands bestraft. Die Abstandsmessung war durch Polizeibeamte erfolgt, die dem von der Frau geführten Pkw vorausgefahren sind und das Fahrzeug durch den eigenen Rückspiegel beobachtet haben. Inwieweit die Feststellung zu geringen Abstands durch Vorfahren allerdings möglich ist, war die Frage vor dem Oberlandesgericht Bremen.
Wegen der erheblichen Fehlerquellen sind Mindestvoraussetzungen einzuhalten, erklärten die Richter: Ununterbrochene Spiegelbeobachtung durch absolut erfahrene Polizeibeamten und die genaue Messung von Zeit und Strecke. Da sich über eine nachträgliche Rekonstruktion nicht mit absoluter Genauigkeit der Abstand feststellen lässt, der während der Fahrt bestand, muss ein Sicherheitszuschlag auf den gemessenen Abstand erfolgen, der über 33,3 Prozent liegen muss. In dem Fall gab es keine Feststellungen dazu, über welche Erfahrungen die beiden Polizeibeamten zur Tatzeit verfügten – und so gewann die Autofahrerin vor Gericht!