Caroline J. stand an einer roten Ampel, als ihr ein anderer Autofahrer plötzlich hinten auffuhr. Die Sache schien klar und Caroline J. vertraute der Werkstatt, welche sich um die Reparatur ihres Wagens kümmern sollte. Dort empfahl man ihr, sich auf den Kostenvoranschlag der Werkstatt als Grundlage für die Bezifferung ihres Schadens zu verlassen. Dieser Kostenvoranschlag genüge völlig, hieß es in der Werkstatt. Weil die gesamte Abwicklung des Unfalls problematisch war, entschied sich Caroline J. dann doch, einen Anwalt um Hilfe zu bitten. Der spezialisierte Verkehrsrechtsanwalt erkannte sofort, dass hier etwas nicht stimmte und man Caroline J. auf diese Art um den Ersatz des merkantilen Minderwerts bringen wollte! Daher beauftragte der Anwalt einen neutralen Sachverständigen mit der zuverlässigen Ermittlung der Wertminderung. Die Versicherung erstattete – nachdem der Anwalt sich eingeschaltet hatte – die Wertminderung und auch die Kosten für das Gutachten. Die Kosten für den Kostenvoranschlag der Werkstatt wollte die Versicherung nun aber nicht mehr ersetzen – schließlich werde das Gutachten bezahlt! Vor dem Amtsgericht Memmingen bekam Caroline J. Recht: Die Kosten für einen Kostenvoranschlag sind auch dann erstattungspflichtig, wenn der Geschädigte zusätzlich ein Schadengutachten zur Wertminderung eingeholt hat.
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