Wer Fahrerflucht begeht, muss nicht nur mit einem Strafverfahren rechnen. Auch der Kaskoschutz fällt beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort weg. Allerdings gilt das nicht in jedem Fall, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall entschieden hat. Ein Mann war um ein Uhr nachts mit seinem Wagen auf einer Landstraße mit einem Baum kollidiert, weil er Rehen auswich. Er ließ sich vom ADAC abschleppen. Die Polizei oder das zuständige Straßenbauamt verständigte er nicht wegen des beschädigten Baums – das hätte er aber laut Gesetz unverzüglich machen müssen. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Fahrerflucht wurde später eingestellt.
Als der Mann am nächsten Morgen die Regulierung des Schadens an seinem Fahrzeug von der Kaskoversicherung verlangte, weigerte diese sich allerdings zu zahlen, da er seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen war. Doch das Gericht gab dem Mann aber Recht (Urteil vom 21.11.2012, Az. IV ZR 97/11). Durch die unverzügliche Information der Versicherung am Morgen hat er seinen Schutz behalten. Denn hätte er zur gleichen Zeit auch bei der Polizei angerufen, dann wäre er nicht wegen der Fahrerflucht strafbar gewesen, weil die Aufklärung noch rechtzeitig gewesen wäre. Die Richter erklärten, dass der Versicherungsschutz auch nicht einfach automatisch entfällt, wenn der Unfallverursacher sich nicht bei der Polizei meldet.
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