Grundsätzlich muss jeder Beschuldigte vor Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst angehört werden. Dies erfolgt, wenn der Betroffene nicht am Tatort angehalten wurde, durch Übersendung eines Anhörungsbogens. Als Betroffener sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder auch nur den Anhörungsbogen zurück zu senden. Es besteht zwar eine bußgeldbewährte Pflicht zur Angabe der Personalien. Dies gilt aber nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Es reicht, wenn der Behörde der Vorname, der Familienname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum sowie die Anschrift bekannt werden. Angaben zum Beruf sind nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Angabe der Personalien darf nicht einer Selbstbezichtigung gleichkommen. Eine im Anhörungsbogen vorgesehene Verknüpfung von Daten zur Person und Angaben zum Fahrzeugführer ist daher unzulässig.
Anhörungsbögen sind durch entsprechende Aufdrucke oftmals als Eilsache bezeichnet. Es wird zur Rücksendung innerhalb von sieben Tagen aufgefordert. Es gibt jedoch keine Frist, deren Versäumnis zu Nachteilen führen könnte. Auch einer Ladung der Polizei muss weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge geleistet werden. Lediglich einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie der Ladung einer Bußgeldbehörde müssen Sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie keinesfalls verpflichtet.
Aus der Verweigerung der Aussage dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden. Besonders aus dem Schweigen eines Halters darf nicht der Schluss gezogen werden, dass er der Fahrer gewesen sei.