Der Pharmavertreter Rolf L. wird zum Chef gerufen. Dieser hält ihm einen Fragebogen vor die Nase und bittet ihn, darin Angaben zu machen. Rolf L. schwant, worum es geht: Er wurde neulich in seinem Firmenwagen geblitzt. Allerdings ist er erstaunt – der Vorwurf lautet, dass der Fahrer des Firmenfahrzeugs 41 km/h zu schnell unterwegs war! Das würde ein Punkteintrag und ein Fahrverbot von einem Monat bedeuten! Deshalb handelt Rolf L. so, wie er auch im Privatleben mit seinem Privatauto handeln würde: Er macht keine Angaben zur Sache – schließlich muss er sich ja nicht selbst belasten! Was Rolf L. nicht ahnt: Er löst damit eine Lawine aus!
Wie ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt zeigt, kann der Halter des Firmenfahrzeugs – also der Arbeitgeber – dazu verpflichtet werden, Fahrtenbücher zu führen. Und zwar für die gesamte Fahrzeugflotte des Fuhrparks! Für Arbeitgeber ist eine solche Strafe ein großes Problem mit weitreichenden Folgen. Als Arbeitnehmer sollten Sie daher in diesem Fall besser Angaben im Anhörungsbogen machen, um schlimmere Folgen für den Arbeitgeber und Ihren eigenen Arbeitsplatz zu vermeiden. Für das anschließende Bußgeldverfahren sollten Sie sich dann an einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann den Bescheid überprüfen, womöglich gegen Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung vorgehen oder eine passende Strategie zur Führerscheinrettung entwickeln.