Volker R. wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt und hatte einen größeren Blechschaden an seinem Mazda. Er verhandelte zunächst selbst mit der Versicherung seines Unfallgegners. Die Mitarbeiter der Versicherung erklärten ihm, dass man den Schaden schon regulieren würde. Als nach einiger Zeit nichts passierte, fragte Volker R. bei der Versicherung nach. Jetzt hieß es, man warte noch auf die Schadensanzeige des Versicherten – also Volker R.s Unfallgegner! Kurz darauf meldete sich die Autowerkstatt und überbrachte Volker R. die Hiobsbotschaft, dass das Auto nicht mehr verkehrssicher ist und für eine Reparatur die Kostenübernahmeerklärung der Versicherung notwendig wäre. Daraufhin wandte sich Volker R. frustriert an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der Volker R. tatkräftig unterstützte.
Die gegnerische Versicherung allerdings war richtig verärgert und weigerte sich, die Anwaltskosten zu übernehmen. Doch die Richter des Amtsgerichts Chemnitz stellten klar, dass die Versicherung die Anwaltskosten tragen muss. Der geschädigte Volker R. war durch den Hinweis, dass man erst noch auf die Schadensmeldung des Versicherten warten müsse, verunsichert worden. Ebenso war die Feststellung der Werkstatt, dass der Wagen nicht mehr verkehrssicher ist und eine Kostenübernahmeerklärung gebraucht wird, höchst verwirrend für das Unfallopfer Volker R. Er hat nichts anderes tun können, als einen Rechtsanwalt einzuschalten, dessen Kosten die gegnerische Versicherung jetzt zahlen muss.