Die meisten wissen es: Fahrerflucht ist eine Straftat, bei der nicht nur Führerscheinentzug und Geldbuße drohen, sondern sogar eine Vorstrafe! Neulich erging ein interessantes Urteil des Landgerichts Arnsberg, das sich mit der potenziellen Unfallflucht beschäftigt. Es ging um die Frage, wann - also ab welcher Entfernung - ein Entfernen vom Unfallort vorliegt. In dem Fall hatte ein Fahrer den Unfall nicht bemerkt, ist noch 400 Meter weiter gefahren und hat dann geparkt. Er war also nicht extrem weit weg. Trotzdem sind die Richter von einer Fahrerflucht ausgegangen! Wieso?
Das Gericht erklärt, dass auch ein geringes Entfernen vom Unfallort genügt, sodass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Beteiligten und dem Unfall aufgehoben wird. Die Verbindung mit dem Unfall ist nicht mehr ohne weiteres erkennbar. Der Unfallbeteiligte steht damit nicht uneingeschränkt zur sofortigen Feststellung an Ort und Stelle zur Verfügung, sondern muss erst durch Zeugen ermittelt werden. In dem Fall hatte die Geschädigte den Fahrer “in einiger Entfernung” wahrgenommen. Ihr war nicht klar, ob das Fahrzeug fuhr oder stand, zudem war ihr ein Sicht- oder Rufkontakt zu dem Fahrer nicht möglich. Für sie war der Unfallbeteiligte damit “schon übern Berg” - und für die Richter war die Sache klar: Unfallflucht.