Behördliche Messverfahren genießen nicht immer den Ruf der Unfehlbarkeit. Mängel an Bedienungseinrichtungen, fehlerhafte Bedienungen durch das Messpersonal oder unkorrekte Auswertungen lassen sich bisweilen technisch feststellen.

Nach einer Analyse des bundesweit anerkannten Verkehrssachverständigenbüro Schimmelpfennig/Becke bleiben Betroffene insbesondere bei Rotlichtverstößen vom Bußgeld oft verschont, wenn die Messung technisch überprüft wird. Was viele Mandanten nicht wissen: Die Kosten des Sachverständigengutachtens werden von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen. Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwischen einfachem und qualifiziertem Rotlichtverstoß. Während der einfache Rotlichtverstoß „nur“ mit einer Geldbuße von 90 Euro geahndet wird, zieht der qualifizierte Rotlichtverstoß (Überfahren des Rotlichts nach mehr als einer Sekunde oder unter Gefährdung anderer) neben der höheren Geldbuße meist auch ein Regelfahrverbot nach sich. Von diesem Regelfahrverbot werden allerdings von den Gerichten Ausnahmen dann zugelassen, wenn es sich um einen „atypischen Rotlichtverstoß“ handelt. Hier ist Ihr Verteidiger gefragt, der vortragen muss, dass sich das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der sonst vorkommenden Rotlichtverstöße so unterscheidet, dass die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen wäre.

Ihr Verteidiger sollte die Fälle kennen, in denen bei einem Rotlichtverstoß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann.

  Mein Tipp: Denken Sie daran, dass Sie in jedem Fall bei Erhalt des Anhörungsbogens keine Angaben zur Sache machen dürfen. Wer hier vorschnell ein „Geständnis“ ablegt, hat gleich schlechte Karten. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, ist es ohnehin angezeigt mit dem Anhörungsbogen gleich zu einem qualifizierten Verkehrsanwalt zu gehen.
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