Wem ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, der sollte grundsätzlich einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht um Überprüfung bitten, bevor die Strafe widerstandlos akzeptiert oder weitere Schritte unternommen werden. Bei Blitzaktionen, vor allem dann, wenn private Firmen Messungen im Auftrag der Städte und Gemeinden durchführen, ist die Fehlerhäufigkeit groß. Es kommt zu Verwechslungen, Mess- und Bedienungsfehlern. Aber auch die Behörden selbst machen Fehler! Stimmt zum Beispiel die Ausfertigung eines Bußgeldbescheids in wesentlichen Punkten nicht mit der Verfügung des Sachbearbeiters überein, dann ist die Zustellung unwirksam. Mit der Folge, dass die Verjährungsfrist weiterläuft und das Fahrverbot schnell verjährt!
In einem Fall vor dem Amtsgericht Grimma hatte eine Sachbearbeiterin verfügt, dass ein Bußgeldbescheid mit Geldbuße erlassen werden soll. Ein Fahrverbot war ihrer handschriftlich unterzeichneten Verfügung nicht angeordnet. Der später ausgedruckte Bußgeldbescheid enthielt dagegen ein einmonatiges Fahrverbot! Der Betroffene hat sich dagegen gewehrt und bekam Recht: Durch den Erlass des Bußgeldbescheids und seine Zustellung wurde die Verjährung nicht unterbrochen. Denn die Zustellung ist unwirksam, wenn der Inhalt der Verfügung eines Sachbearbeiters mit dem Inhalt des zugehenden Bußgeldbescheids in so wesentlichen Punkten wie der zu verhängenden Strafe nicht übereinstimmt!