Tony D. wurde zum dritten Mal in drei Jahren mit dem Handy am Steuer erwischt. Vor dem Amtsgericht wurde ihm deshalb „Beharrlichkeit“ unterstellt und ein Fahrverbot verhängt. Tony D. ist geschockt über das Urteil! Kann ein Gericht tatsächlich so fix ein Fahrverbot erteilen? Nach dem Straßenverkehrsgesetz droht ein Fahrverbot, wenn Ordnungswidrigkeiten unter „beharrlicher“ Verletzung der Pflichten eines Autofahrers begangen werden. Aber was heißt beharrlich? Beharrlich bedeutet, dass Verkehrsvergehen – das kann alles sein, vom Geschwindigkeitsverstoß bis hin zu den besagten Handyverstößenwiederholt begangen werden. Dann wird die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche „rechtstreue Gesinnung“ angezweifelt und ein Fahrverbot droht!

Im Fall von Tony D. war das Amtsgericht allerdings wirklich zu voreilig! Das Oberlandesgericht widersprach nämlich: Bei den Handyverstößen handelt es sich – gemessen an ihrer Einordnung im Bußgeldkatalog mit einer vergleichsweise geringen Geldbuße – um eher leichtere Rechtsverstöße. Werden insgesamt fünf Verkehrsverstöße innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren begangen, die jeweils ein gewisses Gefährdungspotenzial für Dritte haben, dann erst ist die erforderliche Unrechtskontinuität vorhanden. Es erschien dem Oberlandesgericht also nicht überzeugend, bei drei Handyverstößen innerhalb von drei Jahren schon eine Beharrlichkeit zu bejahen.

  Mein Tipp: Die Urteile zeigen, dass es im Verkehrsrecht immer auf den Einzelfall ankommt, wenn ein Fahrverbot droht. Gerade bei „beharrlichen Pflichtverletzungen“ sind sich die Richter oft nicht einig, wie viele Verstöße in welcher Zeit begangen werden müssen – ein Fahrverbot kann mit Hilfe eines erfahrenen Verkehrsrechtsanwalts verhindert werden.
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