Die Folgen von Abstandsunterschreitungen werden oft unterschätzt: Wird der Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten, drohen Geldbuße, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot! Eine wichtige Frage in solchen Fällen ist, ob der Betroffene erkennen konnte, dass er den Mindestabstand unterschreitet – kann man ihm also Fahrlässigkeit vorwerfen? In einem Fall vor dem Amtsgericht Wildeshausen meinte der Richter, dass der Berufskraftfahrer Boris R. den Abstand durch die Fahrbahnmarkierungen hätte erkennen müssen. Der Lkw-Fahrer wurde deshalb wegen einer Abstandsunterschreitung zu einer saftigen Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt.

Zum Glück hatte der Lkw-Fahrer einen guten Verkehrsrechtsanwalt an seiner Seite! In der nächsten Instanz hob das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil des Amtsgerichts auf. Ein Kraftfahrer kennt weder die Länge eines unterbrochenen Mittelstriches noch die Länge der Zwischenräume. Dies wird weder in der Fahrschule unterrichtet noch gehört das zur Allgemeinbildung, bestätigten die Richter die Argumente der Verteidigung. Der Fall zeigt, dass es sich oft lohnt, sich zu wehren. Hinzu kommt, dass es verschiedene Messverfahren zur Abstandsmessung gibt. Gerade die Schätzung eines Polizeibeamten ohne besondere technische Hilfsmittel durch Messung mit einer Stoppuhr ist fehleranfällig! Hier bieten sich erfolgversprechende Ansatzpunkte für die Verteidigung!


 Mein Tipp: Was tun, wenn einem ein Verstoß wegen Abstandsunterschreitung zur Last gelegt wird? Zunächst sollten Sie keine Angaben machen, sondern den Sachverhalt von einem erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt überprüfen lassen. Der Experte kann beurteilen, ob eventuell Messfehler oder Messungenauigkeiten vorlagen oder ob der Toleranzabzug zu gering war.
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