Die gestresste Staubsaugervertreterin Birgit Z. hat noch schnell etwas im Supermarkt eingekauft. Als sie auf dem Kundenparkplatz unvorsichtig rückwärts aus der Parkbucht ausparkt, kommt es zu einer Kollision zwischen ihr und einem auf der Mittelgasse in Schrittgeschwindigkeit fahrenden Pkw, dessen Fahrerin, Carla B., kein Verschulden trifft. Der Fall scheint klar, dennoch landet er vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken. Denn bei Parkplatzunfällen - und sind sie noch so einfach - macht die Haftungsverteilung immer Schwierigkeiten! Wer haftet wofür und vor allem: in welchem Umfang?

Soweit keine eindeutige Fehlreaktion eines Unfallbeteiligten vorliegt, wenden die Gerichte gerne eine Quotenverteilung von 50:50 an. Auf Kundenparkplätzen muss man ständig mit ein- und ausparkenden Autos rechnen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss seine Fahrweise so anpassen, dass er jederzeit anhalten kann. Richter berücksichtigen daher gerne die bloße Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs! Das Landgericht Saarbrücken jedenfalls hatte im oben geschilderten Fall einfach eine Haftungsverteilung vorgenommen. Da aber der Sachverständige zur Vermeidbarkeit des Zusammenstoßes keine nützliche Aussage machen konnte, hob das Oberlandesgericht die Entscheidung der Vorinstanz auf, sodass Birgit Z. zu 100 % haftete.

Mein Tipp: Leider zeigt die Praxis, dass das geschilderte Urteil nicht verallgemeinert werden kann. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung, ob sich Ihr Unfall exakt mit dem Urteilsfall deckt. In solchen Fällen kommt es daher maßgeblich darauf an, dass ein erfahrener Verkehrsrechtsanwalt Einsicht in die polizeiliche Unfallakte nimmt und dann die eigene Forderung zielführend formuliert. In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung alle Anwalts- und Verfahrenskosten.

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