Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem interessanten Fall entschieden, dass ein Fahrverbot bei einem Zeitabstand von einem Jahr und neun Monaten zwischen der Tat und dem Urteil seinen präventiven Charakter nicht mehr entfaltet. In dem Fall war ein Autofahrer wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 41 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro veurteilt worden und ein Fahrverbot von einem Monat wurde verhängt. Die Richter erklärten, dass die Verhängung eines Fahrverbots als „Denkzettel und Besinnungsmaßnahme“ jetzt keinen Sinn mehr macht.
Wann eine lange Verfahrensdauer ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist aber immer eine Frage des Einzelfalls und steht in keinem Gesetzbuch. In der neueren Rechtsprechung ist der Trend erkennbar, dass der Sinn des Fahrverbots in Frage gestellt wird, wenn die Tat zwei Jahre zurückliegt. Zusätzlich kommt es aber noch auf die Argumentation der Verteidigung an, denn der Zeitrahmen von zwei Jahren ist lediglich ein grober Anhaltspunkt dafür, dass überhaupt eine richterliche Prüfung vorgenommen wird, ob ein Fahrverbot noch seinen erzieherischen Zweck erfüllen kann. Die Richter prüfen dann auch, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Hierfür maßgebliche Umstände sollten nicht im Einflussbereich des Betroffenen liegen, sondern Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sein.
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