Die blonde Yvonne M. wurde vor Gericht wegen ungenügenden Sicherheitsabstands zum Vordermann zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt. Der Richter am Amtsgericht identifizierte sie einfach pauschal anhand des Frontfotos der Videoüberwachungsanlage. Wenn man das Foto aber genauer betrachtete, dann war die abgebildete Person auf dem Foto aber kaum erkennbar: Die Kinnpartie wurde durch das Armaturenbrett und einen Teil vom Lenkrad verdeckt, die gesamte Augenpartie samt Augenbrauen war nicht identifizierbar, weil die Person eine riesige Sonnenbrille trug. Yvonne M. holte sich Unterstützung von einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Und tatsächlich hob das Oberlandesgericht Bamberg das Urteil wieder auf.
Der Richter des Amtsgerichts hätte die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale ausdrücklich benennen und beschreiben müssen, mit denen er glaubte, Yvonne M. identifizieren zu können. Ein Foto nach einem Verkehrsverstoß muss deutlich sein, um den Betroffenen auch eindeutig zu überführen! Ist das nicht der Fall, muss der Richter detailliert darlegen, warum er den Fahrer dennoch glaubt zu erkennen. Ein pauschaler Hinweis auf das Bild reicht nicht aus. In einem solchen Fall muss der Richter sich also mit dem Foto intensiv und detailliert befassen.
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