Mit einem Strafverfahren fängt alles an: Unfälle mit Radfahrern münden in der Regel in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Hierbei ist es egal, ob Sie als Fahrer Schuld am Unfall haben, das Strafverfahren wird immer eingeleitet, ganz egal wie grob fahrlässig sich der Radfahrer auch verhalten hat.
Ist mein Führerschein in Gefahr? Das ist die erste Frage, die dem Anwalt bei Unfällen mit Radfahrern gestellt wird. Meine Antwort: Grundsätzlich nein, sofern kein Alkohol im Spiel war. Ein versierter Strafverteidiger hält Ihnen den Rücken frei. In meiner beruflichen Praxis habe ich schon hunderte von Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung vertreten, die Mehrzahl der Fälle konnten durch mich zur Einstellung des Verfahrens gebracht werden.
Wer den Beschuldigtenbogen der Polizei erhält, ist erst einmal vollkommen aufgelöst. Nicht selten nimmt man Kontakt mit den Geschädigten auf, bringt Blumen und besucht das Opfer im Krankenhaus – ein Gebot der Höflichkeit. Aber Vorsicht! Jegliche Kontaktaufnahme sollte mit dem Anwalt abgestimmt werden, da in der Eile und Aufregung oft Schuldeingeständnisse abgegeben werden, die später Auswirkungen auf das Strafverfahren und das zivilrechtliche Verfahren haben. Teilweise werden aus Bagatellunfällen mit Personenschäden vom „Opfer“ lange Krankenhausgeschichten mit Langzeitbehandlungen und Arbeitsunfähigkeit gemacht. Typischer Fall ist hierbei das HWS-Syndrom, das kaum nachweisbar ist. Da reicht schon ein „Ach und Oh“ gegenüber der Polizei am Unfallort – sofort wird aus einem Bagatellunfall ein Unfall mit Strafverfahren. Jetzt muss nur noch der Arzt mitspielen, dann klingelt es in der Kasse des „Opfers“. Die strafrechtlichen Folgen sind dann unvorhersehbar.
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