Anhörungsbögen in Buß- und Strafsachen werden durch einen entsprechenden Aufdruck oft als Eilsache bezeichnet. Eine Pflicht zur Angabe der Personalien besteht grundsätzlich nicht. Da der Betroffene ja in der Regel direkt angeschrieben wird, sind die „Grunddaten“ der Behörde ohnehin bekannt. Viele Verkehrsteilnehmer senden den Bogen voreilig an die Behörde zurück und belasten sich selbst. Kommt man wirklich mit einer kleinen Verwarnung davon, wenn man nur genug Buße tut? Im Gegenteil: Gut gemeinte Entschuldigungen werden doppelt und dreifach bestraft, so wird aus „ich hatte es eilig mein Kind war krank“, ein vorsätzliches Verkehrsvergehen mit Erhöhung der Regelgeldbuße. Wer eine rote Ampel überfährt, weil er von der Sonne geblendet worden ist, braucht bei der Behörde nicht mit Gnade zu rechnen: Hier ist das Fahrverbot so sicher wie das Amen in der Kirche, denn das Missgeschick wird als grob fahrlässig ausgelegt. Teilweise wird die Behördenpost auch als Zeugenfragebogen bezeichnet. Der brave Bürger füllt den Bogen arglos aus, ohne sich über sein Aussageverweigerungsrecht überhaupt bewusst zu sein. Hier kann man nur von einem „Fangfragebogen“ sprechen, denn die Angaben werden unwissentlich ohne rechtliche Verpflichtung der Behörde erteilt.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Der Anhörungsbogen stellt die Weichen für den Ausgang des späteren Buß- oder Strafverfahrens. Die Ermittlungsbehörden haben kein Interesse Ihnen den Weg zu einer entlastenden Aussage zu ebenen. In meiner Kanzlei werden Anhörungsbogen überhaupt nicht ausgefüllt, sondern durch Anwaltsschriftsätze ersetzt, die der Behörde die Menge an Informationen liefert, die sie aus meiner Sicht zu interessieren hat. Falls Sie einen Anhörungsbogen erhalten, stehe ich für eine kostenlose telefonische Erstinformation zur Verfügung.
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