Leider geraten Senioren zunehmend und unberechtigt ins Visier der Behörden. So auch in einem aktuellen Streitfall vor dem Verwaltungsgericht Neustadt. Ein Autofahrer hatte bei der Führerscheinstelle die Umstellung seines mittlerweile unleserlichen Führerscheins aus dem Jahr 1962 beantragt. Die Sachbearbeiterin bemerkte, dass der Mann ein Hörgerät trug. Auf Nachfrage teilte er mit, dass sein Hörvermögen 56 Prozent am rechten und 100 Prozent am linken Ohr beträgt. Deshalb forderte die Behörde die Einschätzung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Als der Mann sich weigerte, wurde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen!
Vor dem Verwaltungsgericht Neustadt bekam der Autofahrer jedoch Recht! Allein das Tragen eines Hörgeräts berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde nicht, ein ärztliches Gutachten anzufordern! Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit ist kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet macht. Die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolgt überwiegend über das Auge, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt werden. Da durch eine vorhandene Hörminderung andere sensorische Leistungen gesteigert werden können, sind hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Selbst die Richter räumen ein, dass der Verdacht nahe liegt, dass die Fahrerlaubnisbehörde allein aufgrund des Alters des Mannes die Begutachtung angeordnet hat. Deshalb mein Rat: Lassen Sie sich nicht von den Behörden gängeln und wenden Sie sich an einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt, der dafür sorgt, dass Sie Ihren Führerschein behalten!
Sie haben Fragen oder wünschen ein persönliches Beratungsgespräch?
Wir rufen Sie gern zurück! Zur Kontaktseite...