Die VW-Abgas-Manipulationssoftware steckt in vielen Modellen - von Audi über Seat bis VW und womöglich sogar Porsche. Aktuell weiß man, dass die TDI-Dieselmotoren mit 1,6 und 2,0 Litern Hubraum betroffen sind. Der VW-Konzern verspricht, „die volle Verantwortung“ und „auch die Kosten für die notwendigen Maßnahmen“ zu übernehmen. Eine Rückrufaktion ist geplant – doch betroffene Autokäufer sollten nicht blauäugig sein und bereits im Vorfeld selbst tätig werden, wenn eine Verjährung der Ansprüche gegen den Verkäufer unmittelbar bevorsteht!
Da der Autohändler der Vertragspartner ist, müssen sich Autokäufer nämlich mit dem Verkäufer des Autos auseinandersetzen und nicht etwa mit dem VW-Konzern direkt. Die Händler sind derzeit aber beim 2-Liter-Diesel und beim 1,6-Liter-Diesel auf längere Sicht nicht in der Lage, die angekündigte Nachbesserung vorzunehmen. VW hat nämlich noch keine Lösung präsentiert. Es besteht daher die Gefahr, dass die Ansprüche gegen den Verkäufer verjähren. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs. Verkäufer eines Gebrauchtwagens dürfen die Verjährungsfrist sogar auf ein Jahr reduzieren. Betroffene Autokäufer sollten daher unbedingt zeitnah einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung vom Kfz-Händler einfordern!
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Ungeachtet der Rückrufaktion sollten Betroffene grundsätzlich bestehende Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, um spätere Nachteile und Ärger zu vermeiden. Die Formulierung dieser Erklärung zur Verjährungsunterbrechung hat jedoch seine juristischen Tücken! Wenden Sie sich daher an einen erfahrenen Verkehrsrechtler, damit Ihre Ansprüche nicht verjähren!
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