Wer beim Einparken ein anderes Auto streift oder sonstige Schäden im Verkehr verursacht, aber nicht an Ort und Stelle bleibt, der macht sich einer Unfallflucht schuldig. Dass dies kein Kavaliersdelikt ist und mitunter drastische Strafen nach sich zieht, ist bekannt: Von Geldstrafen über Fahrverbot bis Fahrzeugeinziehung oder sogar Freiheitsstrafen sind möglich! Allzu oft vergessen die Richter allerdings, dass Unfallflucht ein Delikt ist, das vorsätzlich begangen worden sein muss. Selten schauen sie, ob der Täter tatsächlich einen Vorsatz zum Flüchten hatte. Man muss nämlich unterscheiden, ob der Unfall objektiv bemerkbar war oder ob der Täter subjektiv den Vorfall wirklich wahrgenommen hat. Ein großer Unterschied!


In einem aktuellen und bemerkenswerten Urteil hat das Kammergericht Berlin klargestellt, dass wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nur derjenige bestraft werden kann, der auch vorsätzlich gehandelt hat. Dazu gehört, dass der Täter weiß, dass es überhaupt zu einem Unfall gekommen ist. Er muss erkannt oder wenigstens damit gerechnet haben, dass er einen Gegenstand angefahren, überfahren oder gar jemanden verletzt  hat. Reine Fahrlässigkeit reicht also für eine Bestrafung nicht aus! „Zur sicheren Überzeugung der Richter muss feststehen und nachvollziehbar begründet worden sein, dass der Täter Kenntnis von dem Vorfall hatte. Es reicht es nicht aus, dass der Täter den Schadens hätte erkennen können – damit wäre nur Fahrlässigkeit erwiesen“, so die KG-Richter.

  
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Fälle mit Unfallflucht sind juristisch kompliziert und durch die drohenden schweren Strafen eine große Belastung für den Betroffenen. Lassen Sie sich rechtzeitig von einem erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt beraten, der mit Strategie und Weitsicht an Ihrer Seite steht.

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