Etliche Ordnungswidrigkeiten wie beispielsweise Geschwindigkeitsverstöße verjähren innerhalb von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Tat. Wenn die Verjährung eintritt, müssen Geldbußen nicht mehr bezahlt werden und Punkte können nicht mehr eingetragen werden. Drei Monate gehen schnell ins Land, sollte man meinen und viele Vergehen sollten doch einfach verjähren – aber natürlich ist das alles nicht ganz so einfach. Denn das Ordnungswidrigkeitengesetz regelt leider, dass durch den Anhörungsbogen die Verjährung unterbrochen wird.

Damit so ein Anhörungsbogen aber tatsächlich die Verjährung unterbrechen kann, muss er korrekt sein. Das heißt, dass er einen ganz konkreten Tatvorwurf enthält, sich gegen eine bestimmte Person richtet und der Tatort stimmt. Spannend wird es, wenn die Verwaltungsbehörde anfangs ein Kennzeichenverfahren gegen Unbekannt geführt und der Halter des Fahrzeugs schon einen Zeugenfragebogen erhalten hat. In diesem Fall entfaltet die Versendung des Anhörungsbogens nämlich nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn aktenkundig gemacht wurde, wer die Anordnung vorgenommen hat! Dies muss durch den zuständigen Beamten durch Unterschrift geschehen sein! Jeder kann sich vorstellen, dass dies eine häufige Fehlerquelle ist – und nicht selten zur Verjährung der Tat führt, sofern der Betroffene fachkundig von einem Verkehrsrechtler diesbezüglich beraten wurde.

  
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Fehler im Anhörungsbogen kommen in der Praxis häufig vor und wenn der Betroffene die Behörden nicht aus Versehen gutgläubig auf den Fehler hinweist, besteht Hoffnung auf Einstellung wegen Verjährung. Anwaltliche Taktik ist hier also Trumpf. Denn zur erfolgreichen Verteidigung gehört die Kenntnis aller juristischen Fehlerquellen und Fallstricke.

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