Wenn ein Verkehrsverstoß begangen wurde – sei es in Bezug auf überhöhte Geschwindigkeit, das Überfahren einer roten Ampel oder gar Fahrerflucht – flattert dem Halter des Fahrzeugs sehr bald Post von der Bußgeldstelle ins Haus. In einigen Fällen ist der Halter allerdings gar nicht selbst gefahren und wird womöglich auch keine Angaben zum Fahrer machen können, der den Verkehrs-verstoß begangen hat – gerade, wenn sich mehrere Personen ein Auto teilen, wird es kompliziert. Soweit der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, weil es kein brauchbares Foto oder keine Augenzeugen gibt, wird das Bußgeldverfahren eingestellt. So weit, so gut. Doch leider droht dann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage!

Eine Fahrtenbuchauflage ist zwar keine Strafe im verkehrsrechtlichen Sinne, sie wird aber von den meisten Betroffenen als Strafe empfunden. Denn das Ausfüllen eines Fahrtenbuchs ist lästig und umständlich – und die Kontrollen durch Dritte kosten Zeit und Nerven. Und: Je nach Schwere des Verkehrsverstoßes kann die Auflage von mindestens 6 Monaten bis zu 3 Jahren betragen! Das ist eine lange Zeit. Besser ist es daher, eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden. Dafür muss der Halter andere Personen benennen, die als Fahrzeugführer zur Tatzeit in Frage kommen könnten. Dies muss allerdings so schnell und zeitnah geschehen, dass die Bußgeldstelle die Chance hat, den Fahrer noch vor Verjährungseintritt belangen zu können.

  
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Wie kann man die Auferlegung eines Fahrtenbuchs verhindern? Das kommt leider ganz auf den Einzelfall an. Lassen Sie sich direkt nach dem Eintreffen eines Bußgeldbescheids von einem erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt beraten. Er wird Sie über Handlungsalternativen beraten und eine zu Ihrem Fall passende Strategie auswählen.

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