Jeder, der in einen Unfall verwickelt wird, wünscht sich eine einfache, schnelle und vor allem unkomplizierte Schadensregulierung. Oft gibt es aber Ärger mit der Versicherung, weil diese eine andere Werkstatt vorschlägt als jene, die man sich selbst ausgesucht hätte. Folgt man der Empfehlung nicht, wird die Versicherung womöglich nicht die höheren Reparaturkosten übernehmen. Oft versuchen Versicherungen mit dieser Strategie, Unfallgeschädigte um die Reparaturkosten zu prellen! Doch muss man sich einen Verweis auf eine freie Werkstatt gefallen lassen?
Tatsächlich darf der Schädiger – beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer – den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos erreichbaren freien Fachwerkstatt verweisen. Dafür muss er beweisen, dass die Reparatur dort absolut vergleichbar mit der Reparatur in einer Markenwerkstatt ist. Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, darf und wird in der Praxis regelmäßig auf eine freie Werkstatt verwiesen. Der Geschädigte kann dagegen zwar widersprechen, muss aber erklären, warum der Verweis nicht zumutbar ist – z.B. weil die freie Werkstatt eben nicht gleichwertig arbeiten kann oder es Sonderkonditionen mit dem Hersteller des Fahrzeugs gibt. Holen Sie bei einem Unfall von Anfang an Hilfe von einem erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt. Er übernimmt die Kommunikation und Regulierung mit der Versicherung in Ihrem Interesse.
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