Wer einen Angehörigen bei einem Verkehrsunfall verliert, hat mit Verlust und Trauer zu kämpfen. Grundsätzlich gibt es im deutschen Recht aber keine Regeln, was im Falle des seelischen Kummers zu tun ist. Immerhin ist anerkannt, dass Eltern und Ehegatten einen Schockschaden erleiden können. Das wiederum bedeutet, dass der Verantwortliche für den Unfalltod unter bestimmten Voraussetzungen ein Schmerzensgeld für Angehörige zu zahlen hat. Maßgeblich ist, dass der Angehörige tatsächlich einen schweren Schock erleidet, der über die normale Reaktion nach einer solchen Nachricht hinausgeht.
In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs haben die obersten deutschen Zivilrichter das Thema „Schockschaden bei nahen Angehörigen“ näher erklärt und die bisherigen Voraussetzungen etwas erleichtert. Danach sind nun die Anforderungen zum Nachweis des Schocks geringer anzusetzen, wenn der Angehörige den Unfall selbst miterlebt hat. In dem verhandelten Fall hatte ein alkoholisierter Kraftfahrer eine Motoradfahrerin getötet. Ihr Ehemann hatte das Geschehen miterlebt, da er neben seiner Frau fuhr und selbst nur knapp der Kollision entgangen war. Er klagte auf Schmerzensgeld aufgrund psychischer Beeinträchtigung seines Alltags, da er den Tod seiner Frau nicht bewältigen konnte – und bekam Recht.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Die – stets schreckliche – Nachricht vom Tod eines Angehörigen fällt aus juristischer Sicht dem allgemeinen Lebensrisiko zu. Ein Schmerzensgeld für Angehörige ist daher nur sehr schwer durchsetzbar. Entwickelt der Betroffene aber Psychosen, Depressionen oder hat er den Unfall gar miterlebt, so ist die Grenze zur normalen Trauer überschritten. Ein erfahrener Verkehrsrechtsanwalt kann Sie auch zu diesem Thema beraten und Ihnen unterstützend zur Seite stehen.
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