Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerDas Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem interessanten Fall entschieden, dass ein Fahrverbot bei einem Zeitabstand von einem Jahr und neun Monaten zwischen der Tat und Urteil seinen präventiven Charakter nicht mehr entfaltet. In dem Fall war ein Autofahrer wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 41 km/h zu einer Bußgeld von 320 Euro verurteilt worden und ein Fahrverbot von einem Monat wurde verhängt. Die Richter erklärten, dass die Verhängung eines Fahrverbots als „Denkzettel und Besinnungsmaßnahme“ jetzt keinen Sinn mehr macht.

Wann eine lange Verfahrensdauer ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist aber immer eine Frage des Einzelfalls und steht in keinem Gesetzbuch. In der neueren Rechtsprechung ist der Trend erkennbar, dass der Sinn des Fahrverbots in Frage gestellt wird, wenn die Tat zwei Jahre zurückliegt. Zusätzlich kommt es aber noch auf die Argumentation der Verteidigung an. Denn der  Zeitrahmen von zwei Jahren ist lediglich ein grober Anhaltspunkt dafür, dass überhaupt eine richterliche Prüfung vorgenommen wird, ob ein Fahrverbot noch seinen erzieherischen Zweck erfüllen kann. Die Richter prüfen dann auch, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Hierfür maßgebliche Umstände sollten nicht im Einflussbereich des Betroffenen liegen, sondern Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sein.

birne artikel  Tipp vom Anwalt für Verkehrsrecht: Werden Sie in einem Bußgeld-Verfahren mit einer überlangen Verfahrensdauer konfrontiert, empfiehlt sich in der Regel immer, einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht einzuschalten, da die strategische Argumentation gegenüber den Behörden und Gerichten sehr viel juristisches Detailwissen erfordert.


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