Der Berufskraftfahrer Bernd N. fuhr außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit von einer Geburtstagsparty nach Hause. Die Polizei hielt ihn bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle routinemäßig an. Bernd N. hatte sich keine Fahrfehler zu Schulden kommen lassen und war nicht auffällig gefahren. Trotzdem stellten die Beamten bei ihm eine Blutalkoholkonzentration fest, die nur knapp über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille lag. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wurde glücklicherweise schon kurze Zeit später vom Amtsgericht Landstuhl aufgehoben.
Die Richter beschlossen, dass bei einem LKW-Fahrer von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnisklassen C und C 1 ausgenommen werden können, wenn sonst der Verlust des Arbeitsplatzes droht! Bernd N. wurde vor Gericht von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vertreten. Durch gute Argumente der Verteidigung hatte Bernd N. Glück im Unglück. Die Richter waren davon überzeugt, dass eine Arbeitslosigkeit Bernd N. stark belasten würde. Gleichzeitig sahen sie ein, dass er keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Er war bislang nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Außerdem hatte er keine Eintragungen im Fahreignungsregister in Flensburg oder im Bundeszentralregister. Somit konnte eine Ausnahme von der uneingeschränkten Entziehung der Fahrerlaubnis gemacht werden.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Fälle, in welchen es um die berufliche Existenz geht, sind besonders heikel und müssen von einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht begleitet werden. Er kann das Gericht davon überzeugen, dass vom Fahrer bei der Benutzung der bestimmten Fahrzeugarten keine Gefahr für den Straßenverkehr ausgeht. Damit vor Gericht bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, braucht es eine herausragende Argumentation!
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