Das Oberlandesgericht Dresden hat gerade über einen kuriosen Streit nach einem Unfall entschieden, dem ein häufig auftretendes Missverständnis zugrunde liegt: Ein entgegenkommender PKW hat geblinkt. Der wartepflichtiger Autofahrer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtsstraße eingebogen. Beim Abbiegen kam es zum Unfall mit dem anderen Autofahrer. Denn dieser hatte falsch geblinkt! Wer trägt in diesem Fall die Schuld? Die Richter haben dann das Verschulden abgewägt. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass derjenige, dem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, gegenüber dem demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Haupt-Schuld an dem Unfall trägt. In dem vorliegenden Fall hat dies zu einer Haftungsquote von 30:70 für den Autofahrer, der falsch geblinkt hat und damit den Unfall verursachte, geführt. Die meiste Schuld am Unfall trägt also nicht der PKW-Fahrer, der falsch geblinkt hatte.
Bei einem Unfall wiegt der Vorfahrtsverstoß also schwerer als der Fakt, falsch geblinkt zu haben! Die Richter erklärten, dass der Wartepflichtige nämlich nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Blinken hinaus noch weitere Anzeichen für den Verzicht des Vorfahrtsrechts vorliegen. Also zum Beispiel durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber der offensichtliche Beginn des Abbiegemanövers. Nur, wenn noch so ein Hinweis vorliegt, darf ein Autofahrer darauf vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt. Und erst dann ist kein Vorfahrtsrecht mehr zu beachten.
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