Es wird kühler und der Winter steht vor der Tür. Wie in jedem Jahr drängt sich die Frage auf, ab wann die Winterreifen Pflicht sind. Tatsächlich schreibt die Straßenverkehrsordnung keinen speziellen Zeitpunkt vor, ab wann die Winterreifen zu wechseln sind. Pflicht sind Winterreifen nur bei schlechten winterlichen Straßenverhältnissen – also bei Schnee, Eis und Reifglätte. Erwischt die Polizei bei einer Verkehrskontrolle einen Autofahrer mit Sommerreifen im Schneesturm, dann kostet das 40 Euro Bußgeld. 80 Euro und ein Punkt in Flensburg drohen sogar, wenn man mit Sommerreifen unterwegs ist und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, weil man zum Beispiel liegengeblieben ist!
Doch wie sieht es eigentlich beim Versicherungsschutz aus? Durch die schwammige gesetzliche Regelung gibt es nämlich oft Streit. Der Kaskoversicherer ist bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall berechtigt, die Versicherungsleistung entsprechend zu kürzen. Wenn also ein Unfall wegen nicht wintertauglicher Bereifung verursacht wird, gibt es Probleme. Doch ist alleine die Tatsache, dass keine Winterreifen aufgezogen wurden, schon ein grob fahrlässiges Handeln? Nein, sagt das Landgericht Hamburg, und erklärt, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt! Im entschiedenen Fall hatte der Autofahrer nach Ansicht der Richter nicht grob fahrlässig gehandelt, weil in der wechselhaften Region nicht typischerweise mit winterlichen Straßenverhältnissen zu rechnen war. Eine Kürzung der Leistung der Vollkaskoversicherung musste er daher nicht akzeptieren!
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Grundsätzlich gibt es keine Regelung, ab wann Winterreifen benutzt werden müssen. Pflicht sind Winterreifen bei schlechten winterlichen Straßenverhältnissen. Doch auch hier gibt es Unterschiede. Deshalb gilt: Wie alle Verkehrsunfälle muss jeder Einzelfall für sich geprüft werden. Nur ein spezialisierter und erfahrener Verkehrsrechtsanwalt kann dabei die optimale Strategie für Sie wählen!
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