Leider dürfen Kommunen und Städte in fast allen Bundesländern Geschwindigkeitsmessungen eigenständig durchführen – ohne Beteiligung der Polizei und auch an Feiertagen. Und natürlich wissen die Kommunen, an welchen Stellen erfolgreich geblitzt werden kann – ganz unabhängig von tatsächlichen Gefahrenstellen wie Fußgängerüberwegen oder Schulen. Doch selbst an solchen Stellen ist das Blitzen nicht jederzeit gerechtfertigt, wie ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Wuppertal zeigt. Gleichzeitig beweist das Uteil, dass sich das Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid oft lohnen kann!
Ein Autofahrer war an einem Feiertag - Christi Himmelfahrt - mit 13 Stundenkilometern zu viel auf dem Tacho in der Nähe einer Schule geblitzt worden. Dort galt Tempo 30 mit dem Zusatz „Mo-Sa., 7-18 Uhr“ und „Schule“. Als der Bußgeldbescheid ins Haus flatterte, legte der Mann Einspruch ein. Die Stadt berief sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg, wonach Temposchilder nicht nach Wochentagen zu interpretieren sind. Doch das Amtsgericht Wuppertal gab dem Autofahrer Recht: Zwar gilt die Beschränkung „Mo-Sa., 7-18 Uhr“ zwar grundsätzlich auch für Feiertage, die nicht auf einen Sonntag fallen, allerdings spielt hier der Zusatz „Schule“ eine entscheidende Rolle! Die Messstelle soll schließlich Schulkinder schützen - da auch an Feiertagen die Schule geschlossen ist, gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auch nicht an diesen Tagen!
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Blitzerpost ist ärgerlich und teuer. Nach meiner Erfahrung sind zudem 25 % aller Bußgeldbescheide zu Unrecht ergangen! Wurden Sie geblitzt, lassen Sie die Bußgeldbescheide stets von einem erfahrenen Verkehrsanwalt überprüfen. Mailen Sie hierzu einfach ein Handyfoto des Bußgeldbescheides an mich: Blitzerpost@verkehrsrecht-24.com
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