Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerGundula G. kaufte sich bei einem Kfz-Handel einen gebrauchten Audi A4 für 6.500 Euro. Sie hatte sich auf den ersten Blick in den Wagen verliebt und freute sich, nun endlich mobil zu sein. Im Kaufvertrag war der Wagen ausdrücklich als „unfallfrei“ bezeichnet und für den Laien sah er auch so aus. Einige Zeit nach dem Autokauf fielen Gundula G. immer mehr Mängel auf. Bei einer Reparatur wies ein Kfz-Mechaniker sie drauf hin, dass das Auto schon mal einen Unfall gehabt hatte! Gundula G. wollte deshalb vom Gebrauchtwagenkauf zurücktreten – der Verkäufer weigerte sich aber, den Wagen zurückzunehmen und so landete der Streitfall schließlich vor dem Landgericht Coburg.

Das Gericht stellte fest, dass der Audi einen erheblichen Unfall-Schaden erlitten hatte. Die Beweisaufnahme hatte gezeigt, dass das Auto mindestens in zweimal in einen Unfall  verwickelt war. Ein Vorbesitzer schilderte sogar einen großen Unfall! Die Richter gaben Gundula G. Recht und bestätigten, dass sie vom Kauf zurücktreten durfte. Der Verkäufer hatte eine Garantie für die Beschaffenheit des Autos hinsichtlich der Unfall-Freiheit im Kaufvertrag übernommen – daran muss er sich auch halten! Deswegen bekam Gundula G. den Kaufpreis von 6.500 Euro sowie Zinsen hierauf zugesprochen. Auch die von ihr vorgelegten Rechnungen über Reparaturen des Audis in Höhe von 1.150 Euro bekam sie ersetzt.

birne artikel Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Beim Autokauf empfiehlt es sich, nicht auf mündliche Erklärungen des Verkäufers zu vertrauen, sondern entsprechende Vereinbarungen, wie z. B. über die Unfallfreiheit, in den schriftlichen Kaufvertrag beim Gebrauchtswagenkauf aufzunehmen. Am besten Sie fragen vor dem Vertragsschluss einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht um Rat, der die Tricks der Verkäufer kennt und Ihnen späteren Ärger erspart!


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