Seit einiger Zeit sieht man häufiger Videos von skurrilen Verkehrsunfällen, Wetterphänomenen oder schnellen Autofahrten, die mit einer kleinen Videokamera im Auto aufgezeichnet wurden. Nachdem solche „Dash-Cams“ in Russland schon lange weit verbreitet sind, schwappt der Trend nun nach Deutschland über. Immer mehr Autofahrer montieren die kleinen Dash-Cams mit einem Saugnapf hinter der Frontscheibe oder im Bereich des Rückspiegels. Der Hauptgrund dafür ist jedoch nicht, eine besonders spannende Aufnahme damit zu machen, sondern die Überlegung, im Falle eines Unfalls einen sicheren Beweis für den Hergang und für die eigene Unschuld vor Gericht zu haben.
Was viele nicht wissen: Die Aufzeichnungen mit Dash-Cams hinter der Frontscheibe können vor Gericht nicht als Beweis-Mittel verwertet werden! Jüngst hat das Amtsgericht München wieder bestätigt, dass Videoaufzeichnungen mithilfe der Dash-Cam nicht verwendet werden dürfen. Ein PKW-Fahrer, der in einen Unfall verwickelt wurde und keine Zeugen hatte, wollte im Rahmen des Gerichts-Prozesses die Videoaufzeichnungen seiner Dash-Cam als Beweis seine Unschuld nutzen. Er sah sich ganz klar auf der sicheren Seite, doch das Gericht widersprach: Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Auto installierte Kamera verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz – und ist nicht zulässig. Jetzt muss der Fahrer mit anderen Mitteln seine Unschuld beweisen, um den Prozess nicht zu verlieren.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Verlassen Sie sich nicht auf Videoaufzeichnungen. Auf der sicheren Seite sind Sie im Falle eines Unfalls nur mit einem erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt, der weiß, wie ein Unfall in Ihrem Interesse abgewickelt wird. Rufen Sie noch vor Ort unsere kostenlose Unfall-Hotline 0331-74 000 111 an und erhalten Sie rechtssichere Informationen.
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