Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerHanno G. hat auf einer Geburtstagsfeier zwei Gläser Bier getrunken. Als er nach Hause fährt, gerät er in eine Polizeikontrolle. Hanno G. wird nervös und er fragt sich, ob die zwei Bier schon zu viel waren für die Promille-Grenze von 0,5 Prozent. Als der Polizeibeamte seinen Fahrzeugschein und den Führerschein gecheckt hat, fordert er Hanno G. auf, einen Atem-Alkoholtest zu machen und ins Röhrchen zu pusten. Im letzten Augenblick erinnert sich Hanno G. an meinen Ratschlag, den er vor ein paar Wochen hier auf "verkehrsrecht-24" gelesen hat: Niemand muss sich selbst belasten! Und: Schweigen ist immer Gold.

Hanno G. nimmt all seinen Mut zusammen und weigert sich, den Atem-Alkoholtest zu machen. Und damit hat er sich genau richtig entschieden! Der Atem-Alkoholtest ist keine Pflicht und die Polizei darf Fahrer nicht dazu zwingen, ins Röhrchen zu pusten. Für ein Strafverfahren muss nämlich eine Blutalkoholuntersuchung vorgenommen werden – und diese kann die Polizei nicht einfach so verlangen. Wenn die Beamten meinen, einen Fahrer bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt zu haben, müssen sie ihn für einen Bluttest mit zur Wache nehmen und ihre Entscheidung gut begründen und rechtfertigen – ein großer Aufwand, den die Polizisten in der Praxis sehr genau abwägen. Und so ließen sie Hanno G. auch weiterfahren – denn Anzeichen für eine Trunkenheit beim Fahren konnte man bei ihm nicht feststellen.

birne artikelTipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Trotz gesetzlicher Unschuldsvermutung versucht die Polizei, ihren Verdacht mit Atem-Alkoholtest zu bestätigen. Verweigern Sie solche freiwilligen Tests – denn sie sind keine Pflicht und selbst belasten müssen Sie sich nicht! Wenden Sie sich bei Problemen und Unsicherheiten lieber gleich an einen erfahrenen Verkehrsrechts-Anwalt, der Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht.


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