Auf unseren Straßen werden täglich unzählige Autofahrer geblitzt oder aus verschiedenen Gründen von der Polizei angehalten. Grundsätzlich muss dann jeder Beschuldigte angehört werden, bevor ein Bußgeldbescheid ergeht. Im Normalfall erhält der Betroffene dazu einen Anhörungsbogen per Post. Was viele nicht wissen: Als Betroffener sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen! Wer nämlich ohne anwaltlichen Rat unbedacht Angaben zur Sache macht, läuft Gefahr, dass die Polizei daraus Rückschlüsse zieht, wer gefahren sein könnte. Kann der Fahrer jedoch nicht eindeutig ermittelt werden, tritt die Verjährung nach drei Monaten ein und das Verfahren wird eingestellt.
Gut zu wissen: Es besteht lediglich eine bußgeldbewährte Pflicht zur Angabe der Personalien, sofern diese der Bußgeldbehörde noch nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Das heißt, es müssen nur Vorname, Familienname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum sowie die Anschrift bekannt gegeben werden. Keine Sorge: Anhörungsbögen sehen einschüchternd aus und sind durch entsprechende Aufdrucke oft als „Eilsache“ bezeichnet. Es wird zur Rücksendung innerhalb von acht Tagen aufgefordert – was jedoch Mumpitz ist. Es gibt keine Frist, deren Versäumnis zu Nachteilen führen könnte! Es gibt auch keine Verpflichtung, den Anhörungsbogen vollständig auszufüllen oder gar zurückzusenden!
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten? Seine Sie nicht zu schnell mit dem Ausfüllen und überlegen Sie sich vorab genau, ob überhaupt und was Sie der Bußgeldstelle mitteilen wollen. Wenden Sie sich bei Unsicherheiten lieber an einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt, der Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht.
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