Otto S. war übel und so musste er am rechten Fahrbahnrand einer seitenstreifenlosen Autobahn nothalten, um sich zu übergeben. Sein Fahrzeug ragte in die Fahrbahn. Natürlich hatte er vor seinem Notstopp noch die Warnlichtblinkanlage angeschaltet. Ein Warndreieck stellte er aber nicht auf – dafür blieb ihm keine Zeit mehr. Aus Unachtsamkeit streifte Peter B. das haltende Fahrzeug und verursachte einen Schaden von knapp 30.000 Euro. Die Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden unter Berücksichtigung einer 50%igen Mithaftung von Otto S., weil dieser kein Warndreieck aufgestellt hatte – der Fall landete prompt vor dem Oberlandesgericht Hamm.
Die Richter bestätigten eine 50%ige Mithaftung von Otto S. Die Betriebsgefahr von Ottos Auto sei erhöht gewesen, weil es als haltendes Fahrzeug in die Fahrbahn hineingeragt hat und nicht ausreichend gesichert war. Mit einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug auf der Autobahn muss der nachfolgende Verkehr nicht rechnen. Deswegen muss der Fahrer eines haltenden Fahrzeugs alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen, erklärten die Richter. Auch bei einem berechtigten Notstopp darf man sich nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen, sondern muss entweder ein Warndreieck aufstellen oder besser sofort weiterfahren. Letzteres hatte Otto S. versäumt, da er nach dem
Abklingen seiner Übelkeit zunächst sich und das Fahrzeug gereinigt hatte.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Bei jedem Unfall ist es am besten, so schnell wie möglich einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten. Dieser kennt die konkrete Rechtslage, kann kompetent beraten, mögliche Ansprüche aufzeigen und diese gegenüber der Gegenpartei durchsetzen. Außerdem übernimmt er die Regulierung und Abwicklung mit der Versicherung.
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