Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerLange herrschte Unklarheit, wie Elektrofahrräder rechtlich einzustufen sind. Die Verwirrung darüber, auf welchen Wegen man mit den elektrisch unterstützen Rädern fahren darf, welche Versicherung greift oder ob man gar einen Führerschein dafür benötigt, war groß. Doch der Gesetzgeber hat nun endlich Klarheit geschaffen. Nach Angaben des ADAC gelten alle Elektrofahrräder, die das Treten des Fahrers bis zum Erreichen von 25 km/h mit bis zu 250 Watt unterstützen, als Fahrräder! Dabei kann das Elektrofahrrad auch über eine Anfahrhilfe verfügen. Obwohl sich das Fahrzeug dann bis 6 km/h rein maschinell fortbewegt, bleibt es ein führerscheinfreies Fahrrad. Alle Elektrofahrräder bis 25 km/h dürfen deshalb auf Radwegen fahren und sind von einer privaten Haftpflichtversicherung erfasst.

Fakt ist jedoch: Elektrofahrräder sind wendiger und schneller unterwegs als der alte Drahtesel - verbunden mit einem höheren Unfallrisiko im Straßenverkehr. Kommt ein Radfahrer durch einen Autofahrer zu Schaden, können ihm schnell Ersatzansprüche zustehen. Dabei muss es noch nicht einmal zu einem direkten Zusammenstoß kommen, es genügt, wenn der Autofahrer eine Gefahr für den Radfahrer geschaffen hat! Auch steht einem Radfahrer für die Zeit der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn er nachweist, dass er ständig auf sein Fahrrad angewiesen ist - bei Elektrofahrrädern kommen da schnell ganz andere Summen zustande!

birne artikel Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Unfälle mit Radfahrern beziehen sich oft nicht nur auf eine Kostenerstattung für Reparatur oder Neuanschaffung des Fahrrads, sondern münden meist in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Vertrauen Sie in solchen Fällen nur einem erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt – schließlich geht es um Ihren Führerschein!


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