Spontane Äußerungen eines Unfallbeteiligten an der Unfallstelle sind in einem möglichen späteren Unfallprozess grundsätzlich nicht als Schuldanerkenntnis zu werten. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarland in einem entsprechenden Fall. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung jedoch auch darauf hin, dass die Schilderungen und Darstellungen des Unfalls durch einen Beteiligten an der Unfallstelle durchaus als wichtiges Indiz anzusehen sind, wenn sie schriftlich bestätigt oder protokolliert worden sind.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Insbesondere bei unübersichtlichen Situationen sollten Unfallbeteiligte daher am Unfallort möglichst keine Stellungnahme abgeben. Ist dies im ersten „Schockzustand“ dennoch geschehen, sollten Sie zumindest eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Schilderung noch an Ort und Stelle verweigern. Nach der Entscheidung des OLG scheidet in diesen Fällen eine Beweislast zum Nachteil des Betroffenen aus.
Wenn Sie rechtliche und finanzielle Nachteile vermeiden wollen, sollten Sie sich an folgende Unfallregeln halten: Notieren Sie sich Namen und Anschrift der Zeugen und aller am Unfall beteiligter Personen. Treten Probleme oder Unsicherheiten bei der Unfallabwicklung auf, sollten Sie sich lieber an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden. Sofern Sie den Unfall nicht verschuldet haben, werden diese Kosten von der gegnerischen Versicherung getragen. Wenn ein Sachverständigengutachten gefertigt wird, sind Sie in der Regel der Kostenschuldner, das gleiche gilt für den Werkstattauftrag. Wenn Sie nicht ausschließen können, dass eine Mithaftung vorliegt, sollten Sie sich erst vom Anwalt „Grünes Licht“ geben lassen. Unterschreiben Sie vorher niemals „Abtretungsvereinbarungen“.
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